TE Vwgh Beschluss 1995/2/28 95/11/0043

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache des J in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, gegen den Landeshauptmann von Kärnten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der als Säumnisbeschwerde bezeichneten mit 27. Jänner 1995 datierten Eingabe und ihren Beilagen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes von Kärnten in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens (Entziehung der Lenkerberechtigung) geltend macht.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat), die im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Da der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung nicht sachlich in Betracht kommende oberste Behörde ist, kann die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann nie mit Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110043.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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