TE Vwgh Beschluss 1995/2/28 94/04/0236

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde der F-GmbH in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines Devolutionsantrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Anbringen vom 20. Mai 1990 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Autohauses samt KFZ-Werkstätte. Über diesen Antrag wurde von der Gewerbebehörde erster Instanz nicht entschieden. Mit Schreiben vom 25. Dezember 1993 beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Mit Bescheid vom 13. April 1994 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich diesen Antrag der Beschwerdeführerin im Grunde des § 73 Abs. 2 AVG ab, weil die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Eingabe vom 10. Mai 1994 Berufung.

Da die belangte Behörde bisher jedoch keine Entscheidung gefällt hat, fühlt sich die Beschwerdeführerin durch diese Untätigkeit in der vorliegenden Beschwerde in "ihrem Recht auf Entscheidung verletzt" und stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge

"über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 10.5.1994 in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung in Grieskirchen,

GrundstücksNr. 623, 624, 627/1 KG M genehmigen".

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG hat die Beschwerde u.a. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Das Erfordernis eines bestimmten Begehrens gilt auch für Säumnisbeschwerden (vgl. den hg. Beschluß vom 8. Oktober 1984, Zl. 84/10/0198). Das bestimmte Begehren darf aber nicht über das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gestellte Sachbegehren hinausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1967, Slg. N.F. Nr. 7208/A (nur RS) und den hg. Beschluß vom 13. Oktober 1980, Slg. N.F. Nr. 10263/A). Sache, hinsichtlich deren Erledigung die belangte Behörde säumig geworden ist, bildet der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. April 1994, mit welchem der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen worden ist, und über welchen die belangte Behörde infolge Berufung der Beschwerdeführerin abzusprechen gehabt hätte. Zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung war die belangte Behörde nicht berufen. Das Begehren in der Säumnisbeschwerde hätte sich nur auf Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. April 1994 erstrecken dürfen.

Da nach dem Vorhergesagten das Begehren in einer Säumnisbeschwerde nicht über den im Verwaltungsverfahren unerledigt gebliebenen Antrag hinausgehen darf, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG).

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040236.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten