Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/11/0006 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/11/0020 E 28. Februar 1995Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerden des J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen 1) den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Dezember 1994, Zl. 572.282/5-2.7/94, betreffend Feststellung des Wegfalls von Befreiungsgründen (hg. Zl. 94/11/0005), und 2) den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 23. Dezember 1994, Zl. W/65/03/01/60, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst (hg. Zl. 94/11/0006), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Beschwerden und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. September und vom 2. September 1983 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes aus öffentlichen Interessen von Amts wegen befreit. Dieser Befreiung lag das damals angenommene öffentliche Interesse an seiner Tätigkeit als Fernmeldemonteur im Bereich der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung zugrunde. Aufgrund einer Mitteilung dieser Dienststelle vom 9. Mai 1994 stellte der belangte Bundesminister für Landesverteidigung mit dem erstangefochtenen Bescheid gemäß § 36a Abs. 4 im Zusammenhalt mit Abs. 1 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 690/1992 fest, daß die für die Befreiung maßgebenden Voraussetzungen weggefallen seien und die in Rede stehenden Bescheide ihre Wirksamkeit verloren hätten.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des belangten Militärkommandos Wien wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer beginnend ab 6. Februar 1995 einberufen.
In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend und beantragt deren kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zum Feststellungsbescheid:
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG genügt es, auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 36a Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990 zu verweisen (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 1994, Zl. 94/11/0098, 0099; vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0287; vom 17. Jänner 1995, Zlen. 94/11/0382,0390), in der die in gleichgelagerten Fällen eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen worden sind. Allein der vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachte Umstand, die seinerzeitige dienstliche Verwendung habe sich - wenn auch in die Richtung einer nunmehrigen Höherwertigkeit - geändert, reicht zur Feststellung nach § 36a Abs. 4 WG hin. Ob die nunmehrige Verwendung ebenfalls eine amtswegige Befreiung von der Präsenzdienstpflicht rechtfertigt, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Dem Wehrpflichtigen erwächst aus einem von Amts wegen ergangenen Befreiungsbescheid nur insofern ein subjektives Recht, als er darauf vertrauen darf, bei unverändertem Bestehen der die Befreiung stützenden Voraussetzungen nicht mit seiner Einberufung zur Präsenzdienstleistung rechnen zu müssen.
2. Zum Einberufungsbefehl:
Auch insoweit wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 WG verwiesen (vgl. das genannte Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zlen. 94/11/0382, 0390), wonach mit einem rechtskräftigen Feststellungsbescheid des in Rede stehenden Inhalts für die Militärkommanden bindend feststeht, daß der Befreiungsbescheid seine Rechtswirksamkeit verloren hat. Im vorliegenden Fall wurde der Feststellungsbescheid laut Beschwerde am 19. Dezember 1994 zugestellt; er erwuchs damit in Rechtskraft
(somit vor Erlassung des Einberufungsbefehls vom 23. Dezember 1994).
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110005.X00Im RIS seit
03.04.2001