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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 18. November 1994, Zl. K/61/02/07/79, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß der Beschwerdeführer aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes wiederholt befristet befreit wurde, zuletzt bis 31. März 1995. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er gemäß § 35 des Wehrgesetzes
BGBl. Nr. 305/1990 (WG) zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 3. April 1995 einberufen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit 1979 bei der Hapag-Lloyd AG als Schiffsbetriebsmeister tätig und befinde sich ca. 7 bis 8 Monate im Jahr auf hoher See. Bei längerer "Freistellung" wäre sein Arbeitsplatz gefährdet, da sein Arbeitgeber dann gezwungen wäre, einen Ersatzmann einzustellen. Es sei unschlüssig, diesen Umstand nunmehr abweichend von der zuvor gehandhabten Vorgangsweise nicht mehr als Befreiungsgrund zu werten und den Beschwerdeführer noch wärend der Befreiungsfrist zur Ableistung des Präsenzdienstes zu verpflichten.
Das Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Einberufung eines Wehrpflichtigen zur Präsenzdienstleistung steht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, daß er das Vorliegen von Befreiungsgründen behauptet. Ein Einberufungsbefehl wäre unter diesem Gesichtspunkt nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Solange eine solche Befreiung nicht ausgesprochen ist, besteht aufgrund des Gesetzes die Präsenzdienstpflicht (vgl. das Erkenntnis vom 8. März 1991, Zl. 91/11/0013).
Der Beschwerdeführer ist laut seinem Vorbringen nur bis 31. März 1995 von der Ableistung des Präsenzdienstes befreit. Der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einberufung des Beschwerdeführers zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 3. April 1995 steht daher ein rechtskräftiger Befreiungsbescheid nicht entgegen. Die Erlassung des Einberufungsbefehles noch während der Zeit der befristeten Befreiung verletzt keine Rechte des Beschwerdeführers, da der Einberufungstermin nach dem Ende des Befreiungszeitraumes liegt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/11/0231).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110001.X00Im RIS seit
20.11.2000