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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache des W in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwältin in O, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. September 1994, Zl. 197.169/1-IV/10/94, betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) fest, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 18. Juli 1994 wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1994 abgelehnt und sie mit Beschluß vom 17. Jänner 1995, B 2127/94-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149 - veröffentlicht in JBl. 1994, 428 -, vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165, vom 6. September 1994, Zl. 94/11/0218, u.a.) ausgesprochen, daß bei Feststellungsbescheiden nach § 5 Abs. 4 ZDG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht komme. Solche Beschwerden sind daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für Feststellungsbescheide nach § 5a Z. 4 ZDG in der Fassung der genannten Novelle, weil durch diese Novelle die hier maßgebende Rechtslage keine Änderung erfahren hat.
Auch der Hinweis auf die Bestimmung des § 76a ZDG in der Fassung der genannten Novelle läßt für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen: Nach § 76a Abs. 1 ZDG in der genannten Fassung gelten zulässige Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen, die zwischen 1. Jänner 1994 und dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
(10. März 1994) bei der Stellungskommission oder dem Militärkommando eingebracht wurden, als fristgerecht eingebrachte Zivildiensterklärungen (§ 2 ZDG). Nach Abs. 2 Z. 1 des § 76a ZDG können taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 WG noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 ZDG innerhalb eines Monates ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag einbringen. Ohne darauf einzugehen, ob die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers nach dieser Gesetzesbestimmung rechtzeitig eingebracht ist, bewirkt auch die unrichtige Anwendung der Bestimmungen des § 76a ZDG zwangsläufig und ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung. Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer darin verletzt wurde, ist dem Verwaltungsgerichtshof ausgehend von Art. 133 Z. 1 B-VG verwehrt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110044.X00Im RIS seit
20.11.2000