Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. August 1994, Zl. VerkR-391.477/1-1994/Vie, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. April 1994 schuldig erkannt, am 20. Mai 1993 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben. Darauf gestützt erging im Instanzenzug der angefochtene Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Zeit von 24 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Die belangte Behörde berücksichtigte dabei im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 auch zwei Alkoholdelikte aus den Jahren 1987 und 1992, wobei letzteres zum Anlaß für eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung genommen wurde, sowie zwei nach dem 20. Mai 1993 begangene weitere Alkoholdelikte; wegen der ersten der zuletzt genannten Verwaltungsübertretungen (vom 12. Oktober 1993) liegt ebenfalls eine rechtskräftige Bestrafung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 vor (Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. April 1994); eine weitere Entziehung der Lenkerberechtigung sei im Jahre 1989 wegen eines Suchtgiftdeliktes erfolgt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei der geschilderten Sachlage stand für die belangte Behörde auf Grund der rechtskräftigen Bestrafungen bzw. Entziehungsmaßnahmen bindend fest, daß der Beschwerdeführer wiederholt Alkoholdelikte im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat. Das Beschwerdevorbringen, es sei nicht erwiesen, daß er fahruntauglich gewesen sei, geht ins Leere. Die belangte Behörde durfte wegen der bindenden Wirkung der in Rede stehenden rechtskräftigen Bescheide zu keinen von diesen abweichenden Feststellungen kommen. Die vom Beschwerdeführer vermißten Ermittlungen hatten daher zu unterbleiben.
Zu bemerken ist auch: Bei der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 sowie bei der Prognose betreffend den frühesten Zeitpunkt der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 können auch getilgte Vorstrafen Berücksichtigung finden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1986, Zl. 86/11/0083); ein mit einem Motorfahrrad begangenes Alkoholdelikt beruht auf derselben schädlichen Neigung wie ein mit einem Kraftfahrzeug begangenes; die belangte Behörde konnte - auch ohne Verwertung des zuletzt begangenen Alkoholdeliktes, hinsichtlich dessen (noch) keine rechtskräftige Bestrafung vorlag - in unbedenklicher Weise von einer tief verwurzelten Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung solcher Delikte sprechen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 95/11/0017 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110037.X00Im RIS seit
19.03.2001