TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/28 95/11/0042

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.1995
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 1994, Zl. VerkR-391.450/5-1994/Hm, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 und Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Besitze einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B war und bei der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Perg, die Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E beantragte. Trotz dreimaligen Antretens konnte er die theoretische Lenkerprüfung nicht erfolgreich ablegen. Daraufhin erließ die Erstbehörde zwei Bescheide, mit denen sie 1. den Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufforderte, die theoretische Lenkerprüfung in Ansehung von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B neuerlich abzulegen, und 2. seinen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abwies.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die beiden erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken dagegen, daß bei den Behörden des Verwaltungsverfahrens auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer die theoretische Lenkerprüfung für Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E trotz dreimaligen Antretens nicht bestehen konnte, Zweifel an seiner fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch anderer Gruppen entstanden sind, die zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens führten. Nur diese Bedenken sind Gegenstand der auf § 75 Abs. 2 KFG 1967 gestützten Aufforderung. Die Argumentation des Beschwerdeführers, seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (in Ansehung von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B) sei ausreichend, geht ins Leere, weil dies eine andere Erteilungsvoraussetzung, nämlich die - von der fachlichen Befähigung klar zu unterscheidende - geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen betrifft. Es liegt ein Anwendungsfall des § 75 Abs. 2 KFG 1967 vor, weil es in diesem Stadium des Entziehungsverfahrens noch nicht darum geht, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung erschlossen werden kann, sondern es genügt, daß hinreichend begründete Bedenken bestehen, die es geboten erscheinen lassen, sich der notwendigen Mitwirkung des Inhabers der Lenkerberechtigung an der Aufklärung der entstandenen Zweifel zu versichern (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1993, Zl. 92/11/0196).

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, daß die Protokolle der Lenkerprüfungen mangelhaft geführt worden seien, sodaß die Richtigkeit der Sachverständigengutachten über seine fachliche Befähigung nicht überprüft werden könne. Eine konkrete Behauptung in der Richtung, daß er auf Grund seiner Antworten die Prüfung in Wahrheit hätte bestehen müssen, stellt er nicht auf. Daß ihm nicht alle Fragen des Prüfungsbogens gestellt worden seien, ist auch zur Dartuung der Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht geeignet. Dasselbe gilt für die Behauptung, bei einem Prüfungsvorgang sei eine ihm gar nicht gestellte Frage als unrichtig beantwortet in das Prüfungsprotokoll eingetragen worden. Sein Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß die von den Behörden des Verwaltungsverfahrens gehegten Bedenken an der fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B von vornherein als unbegründet anzusehen wären.

2. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E erfolgte nicht wegen fehlender fachlicher Befähigung, sondern wegen der mangelnden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Diese ergebe sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides aus dem amtsärztlichen Sachverständigengutachten, welches einen verkehrspsychologischen Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit verwertete. In diesem Befund werde dem Beschwerdeführer die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit in Ansehung von Kraftfahrzeugen der Gruppen C und E abgesprochen.

Soweit der Beschwerdeführer dagegen Argumente vorbringt, die sich auf die Beurteilung seiner fachlichen Befähigung beziehen, gehen sie am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Dasselbe gilt für den Hinweis auf die bisherige Fahrpraxis, welche sich begrifflich nicht auf Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E, um die es im gegebenen Zusammenhang geht, beziehen kann. Daß Amtsärzte in der Regel praktische Ärzte sind, bei denen spezifisches Fachwissen auf psychologischer wie auch auf fachärztlicher Ebene nicht voraussetzbar ist, ist der Grund dafür, daß sie sich nach dem KFG 1967 und der KDV 1967 bei Erstellung ihres Gutachtens über die körperliche und geistige Eignung einer Person spezieller Befunde von Psychologen bzw. Fachärzten bedienen müssen. Die verkehrspsychologischen Tests sind im übrigen darauf ausgelegt, daß den Probanden alters- und übungsbedingt erwachsende Schwierigkeiten im Umgang mit Testgeräten ("Computern") berücksichtigt und ausgeglichen werden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1992, Zl. 92/11/0056, und vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/11/0161).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 95/11/0021 protokollierten - Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110042.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten