TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/28 95/04/0008

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;

Norm

AVG §13 Abs3;
IngG 1990 §4 Abs1 Z4;
IngG 1990 §6 Abs2 litd;
IngG 1990 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des C in E, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. November 1994, Zl. 91 506/297-III/7/94, betreffend Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit einer an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gerichteten Eingabe vom 28. Dezember 1991 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" zu verleihen. Dem Ansuchen wurden Nachweise über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Gebiet des Maschinenbaues-Schweißtechnik vorgelegt. Gleichzeitig verwies der Beschwerdeführer auf die unvollendet gebliebene Ausbildung am Bundesgymnasium für Berufstätige, in deren Verlauf er Prüfungen in Geographie, Geschichte, Chemie, Naturgeschichte, Physik und Darstellende Geometrie abgelegt hat, sowie auf die praktische und theoretische Ausbildung an der schweißtechnischen Zentralanstalt. In seinem Antrag bot der Beschwerdeführer - falls notwendig - an, die erforderlichen Nachweise durch die Ablegung von Exsternistenprüfungen zu erwerben. Mit Schreiben vom 7. Jänner 1992 gab die belangte Behörde die Prüfungsgegenstände bekannt, in welchen der Beschwerdeführer noch die erforderlichen Nachweise durch Ablegung von Exsternistenprüfungen zu erbringen hat. Auf die Anfrage der belangten Behörde vom 4. Juni 1993, wann mit der Vorlage der Nachweise gerechnet werden könne, ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung bis vorerst

1. Dezember 1994, welche ihm mit Schreiben vom 2. August 1993 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 20. November 1994 ersuchte der Beschwerdeführer um neuerliche Fristverlängerung bis vorerst 1. Dezember 1997 und führte hiezu aus, sein Ausbildungsstand in Mathematik entspreche nicht dem Stand, der zur Ablegung einer Exsternistenprüfung der geforderten Art befähige, weshalb er einen Vorbereitungslehrgang mit dem Ziel, die Zugangsberechtigung für die Fachhochschule in Wr. Neustadt zu erlangen, belegt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers "um die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 28. Dezember 1991 (...) mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 4 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, nicht stattgegeben". In der Begründung führte die belangte Behörde ausgehend von dem vordargestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 IngG 1990 habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" jenen Personen, die die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt nicht abgelegt haben, dann zu verleihen, wenn sie gleichwertige, fachliche und allgemeine Kenntnisse und eine mindestens achtjährige Praxis in Österreich, die einschlägig höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d leg. cit. seien die gleichwertigen allgemeinen und fachlichen Kenntnisse durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischen Schulen nachzuweisen. Solche gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse lägen nur dann vor, wenn sie qualitativ und quantitativ jenen entsprächen, wie sie an der einschlägigen österreichischen höheren technischen Lehranstalt bis zur Reifeprüfung vermittelt würden. Es müßten demgemäß Kenntnisse in den allgemeinen Gegenständen wie Mathematik und lebender Fremdsprache ebenso nachgewiesen werden "wie solche in den wesentlichen fachlichtheoretischen Unterrichtsgegenständen der zur Berufspraxis einschlägigen höheren technischen Lehranstalt". Maßgeblich dafür seien die für die jeweilige Fachrichtung geltenden Lehrpläne. Die wesentlichen Unterrichtsgegenstände der die Berufspraxis nachweisenden Fachrichtung seien neben der lebenden Fremdsprache und Mathematik die Gebiete Mechanik, mechanische Technologie, Schweißtechnik und Stahlbau, Strömungsmaschinen, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungsbau, Metallurgie der Metallschweißung und Elektrotechnik. Der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse im Sinne der anzuwendenden Gesetzesbestimmung sei daher nur dann als erbracht anzusehen, wenn durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen auf diesen Gebieten höhere Kenntnisse nachgewiesen würden. Das Erfordernis der gleichwertigen Kenntnisse würde vom Beschwerdeführer deshalb nicht erfüllt, weil einerseits die Ausbildung am Bundesgymnasium für Berufstätige zwar Gegenstände des Unterrichtes an der HTL, nicht aber deren wesentliche Gegenstände umfasse, andererseits die Ausbildung an der schweißtechnischen Zentralanstalt nicht dem Erfordernis einer öffentlichen Schule entspreche und inhaltlich nur schweißtechnische, nicht aber maschinenbauliche Kenntnisse vermittle. Während auf Grund der Erklärung des Beschwerdeführers, Externistenprüfungen abzulegen, angenommen habe werden können, daß der Beschwerdeführer zwar über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, die notwendigen Nachweise aber erst erwerben müsse, könne seine Erklärung vom 20. November 1994 nur dahingehend verstanden werden, daß er sich erst die erforderlichen Kenntnisse aneignen müsse. Dies gelte offenbar nicht nur für das Unterrichtsfach Mathematik, sondern auch für die übrigen Gegenstände des Fachgebietes Maschinenbau-Schweißtechnik und erkläre auch, warum der Beschwerdeführer bisher Externistenprüfungen nicht abgelegt habe. Einem Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" könne nur dann stattgegeben werden, wenn die höheren allgemeinen und fachlichen Kenntnisse vorlägen. Das Verwaltungsverfahren sei nicht darauf ausgerichtet, den Antragsteller zum Erwerb solcher Kenntnisse zu ermuntern; das Angebot, Externistenprüfungen abzulegen, zeige die Möglichkeit auf, geeignete Nachweise über bereits vorliegende Kenntnisse zu erwerben, nicht aber erst die Kenntnisse. Da der Beschwerdeführer seiner eigenen Erklärung zufolge jedenfalls in Mathematik über höhere Kenntnisse nicht verfüge und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht verfügt habe, sei sein Antrag abzuweisen gewesen. Auf die Erklärung des Beschwerdeführers, möglicherweise bis zum 1. Dezember 1997 über solche Erkenntnisse zu verfügen sowie auf die geltend gemachte Berufspraxis habe nicht näher eingegangen werden müssen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in meinem Recht auf Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" und auch in meinem Recht auf Gewährung einer angemessenen Frist zur Vorlage der für obige Verleihung erforderlichen Externistenprüfungszeugnisse verletzt". In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, mit dem angefochtenen Bescheid werde auf sein Gesuch vom 20. November 1994 um Fristverlängerung nicht eingegangen, vielmehr sein ursprüngliches Ansuchen vom 28. Dezember 1991 abgewiesen. Das IngG sehe keinerlei Frist für die Vorlage der erforderlichen Prüfungsnachweise vor. Dem habe die belangte Behörde durch Bewilligung des ursprünglichen Ansuchens des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1993 um Fristverlängerung für die Ablegung der Externistenprüfung bis 1. Dezember 1994 Rechnung getragen. In seinem Antrag vom 20. November 1994, in welchem er darauf verwiesen habe, daß er auf Grund der geänderten Lehrpläne eine Externistenprüfung im Fach Mathematik "aus dem Stand" nicht ablegen könne, sondern hiefür eine Vorbereitungszeit benötige, habe er keineswegs zum Ausdruck bringen wollen, daß er die erforderlichen Kenntnisse, insbesonders im Gegenstand Mathematik nicht besitze. Es sei vielmehr als allgemein bekannt vorauszusetzen, daß zur Ablegung einer Prüfung immer eine entsprechende Vorbereitung notwendig sei. Der Prüfungsinhalt, der ihm von der zuständigen HTL angegeben worden sei, sei durch BGBl. Nr. 207/1963 festgelegt gewesen. Auf Basis dieses Gesetzes wäre durch die Externistenprüfung festzustellen gewesen, ob er auf Grund seines Ausbildungsstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung höhere Kenntnisse in Mathematik nachweisen könne. Erst durch eine derartige Prüfung könne dieser Ausbildungsstand überprüft werden. Der angefochtene Bescheid nehme zu Unrecht das Ergebnis dieser Prüfung durch die Feststellung vorweg, der Beschwerdeführer müsse sich die erforderlichen Kenntnisse erst aneignen. In der Zwischenzeit sei durch das Gesetz vom 27. August 1991, BGBl. Nr. 461, ein neuer Lehrplan in Kraft getreten. Bei Abfassung seines neuerlichen Fristerstreckungsansuchens vom 20. November 1994 sei ihm klar gewesen, daß nach diesem neuen Lehrplan geprüft werde und er sich darauf entsprechend vorbereiten müsse. Der neue Lehrplan enthalte Lehrstoffe (z.B. Vektorrechnung und Matrizenrechnung), die im Lehrplan ex 1993 noch nicht enthalten gewesen seien. Nur um sich diese im neuen Lehrplan aufscheinenden Lehrstoffe besser aneignen zu können, habe er den in seinem Ansuchen erwähnten Vorbereitungslehrgang an der an der HTL Wr. Neustadt eingerichteten Fachhochschule belegen wollen. Dies habe er auch eindeutig in seinem Schreiben vom 20. November 1994 zum Ausdruck gebracht und auch angeführt, daß er infolge notwendiger anderer Tätigkeiten (erforderliche Schaffung eines Eigenheimes) nicht genügend Zeit für die Vorbereitung zur Externistenprüfung gehabt habe. Verfehlt sei die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer besitze nicht die erforderlichen Kenntnisse. Vielmehr stehe dem Beschwerdeführer das Recht zu, sich auf die Ablegung der notwendigen Externistenprüfungen entsprechend vorzubereiten. Nur für diese Vorbereitungszeit habe er um Fristverlängerung angesucht.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 IngG 1990 ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die zwar die Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 (wo u.a. die Ablegung der Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt vorgesehen ist) nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse nachweisen, wie sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und eine mindestens 8-jährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich nachweisen, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt. Dem Antrag auf Verleihung sind gemäß § 6 Abs. 2 IngG 1990 insbesondere anzuschließen:

a)

Nachweise über die Identität des Bewerbers;

b)

Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 3 - über die Berufspraxis;

c)

Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 3;

d)

Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 nachweisen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/04/0012, bereits klargestellt hat, folgt aus dem Zusammenhalt der vorzitierten Bestimmungen, daß das Wort "insbesondere" im vorliegenden Zusammenhang nicht anders als in der Bedeutung von "jedenfalls" zu verstehen ist. Die - neben einer einschlägigen Berufspraxis erforderlichen - Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. können daher ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnisse belegte - Ausbildung in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten.

In der Beschwerde wird nicht bezweifelt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 IngG 1990 nicht erfüllt. In der Beschwerde wird auch nicht vorgebracht, daß die zur Überprüfung der im § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. geforderten Kenntnisse vergleichsweise Heranziehung der Fachrichtung Maschinenbau-Schweißtechnik unzutreffend sei, vielmehr verweist der Beschwerdeführer selbst auf den durch BGBl. Nr. 461/1991 vorgegebenen Prüfungsinhalt dieser höheren technischen Lehranstalt. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, in der Lage zu sein, die erforderlichen Kenntnisse durch entsprechende Zeugnisse nachweisen zu können, sondern geht von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid aus, erst nach Ablegung der entsprechenden "Externisten"-Prüfung, die im § 4 Abs. 1 Z. 4 IngG 1990 geforderten gleichwertigen fachlichen und allgemeinen Kenntnisse durch entsprechende Zeugnisse nachweisen zu können.

Bei diesem Ergebnis vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil er die dem Antrag auf Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" gemäß § 6 Abs. 2 IngG 1990 anzuschließenden Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen zwecks Nachweis der Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. nicht anzuschließen vermocht hat. Ein Recht "auf die Gewährung einer angemessenen Frist zur Vorlage der für obige Verleihung erforderlichen Externistenprüfungszeugnisse" kommt dem Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang schon im Hinblick auf die im § 6 Abs. 2 IngG 1990 geforderte Vorlage der Prüfungszeugnisse gemeinsam mit dem Antrag auf Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nicht zu.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040008.X00

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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