TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/28 94/11/0391

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
WehrG 1990 §36a Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des C in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 28. Oktober 1994, Zl. N/60/19/01/19, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 305/1990 (WG) zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer, beginnend ab 2. Jänner 1995, einberufen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag, diesen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich zur Gegenschrift der belangten Behörde geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stützt sich im wesentlichen darauf, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß für ihn die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht vorlägen. Er sei mit Bescheid vom 9. September 1980 aus öffentlichen Interessen von Amts wegen befreit worden, wobei davon auszugehen sei, daß die Grundlage seiner Befreiung die Tätigkeit im Fernmeldewesen schlechthin gewesen sei. Aus seiner Berufslaufbahn sei ersichtlich, daß sich seit damals sein grundsätzlicher Tätigkeitsbereich nicht geändert habe, sondern nur die Qualität seiner Ausbildung. Er sei zu keinem Zeitpunkt von seiner Dienststelle abkömmlich gewesen, sein Dienstgeber habe auch nie eine derartige Mitteilung abgegeben. Der angefochtene Einberufungsbefehl weise keine Begründung auf, - und es sei auch nicht geprüft worden -, daß die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Wohl war der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. September 1980 gemäß § 37 Abs. 2 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150/1978, von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes aus öffentlichen Interessen von Amts wegen (zunächst unbefristet) befreit worden. Dieser Bescheid war an den Beschwerdeführer gerichtet, sodaß aus diesem rechtsgestaltenden Bescheid dem Beschwerdeführer das subjektive Recht erwuchs, solange nicht zum ordentlichen Präsenzdienst (Grundwehrdienst) einberufen zu werden, bis die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0180). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß dieser Bescheid seine Rechtswirksamkeit verloren hatte, und zwar durch den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 3. Feber 1994, Zl. 505.318/3-2.7/94, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Feber 1994, womit der Beschwerdeführer - auf Grund einer Anregung seines Arbeitgebers - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes wegen festgestellter öffentlicher Interessen von Amts wegen gemäß § 36a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, befristet, nämlich BIS EINSCHLIEßLICH 31. DEZEMBER 1994, befreit wurde. Damit bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, im vorliegenden Einberufungsbefehl zu begründen, warum für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1994 die Voraussetzungen für die Befreiung von der Grundwehrdienstpflicht weggefallen sind.

Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf stützt, daß für ihn (nach wie vor) Gründe für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes vorlägen, ist ihm zu entgegnen, daß es für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls ohne Belang ist, ob Befreiungsgründe im Sinne des § 36a Abs. 1 Z. 2 WG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 vorliegen oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert weder das Vorliegen solcher Befreiungsgründe noch ein sei es bei den Verwaltungsbehörden, sei es bei den Höchstgerichten anhängiges Verfahren über einen Befreiungsantrag die Erlassung eines Einberufungsbefehls. Nur ein rechtskräftiger Befreiungsbescheid wäre ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehls (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1994,

Zlen. 94/11/0098, 0099, und vom 17. Jänner 1995,

Zlen. 94/11/0273, 0278, und Zlen. 94/11/0382, 0390). Eine derartige rechtswirksame Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes für den Zeitraum ab dem Einberufungstag, nämlich dem 2. Jänner 1995, liegt jedoch nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110391.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten