TE Vwgh Beschluss 1995/2/28 94/14/0161

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, in der Beschwerdesache des B in V, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) des Vorsitzenden des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 18. August 1993, Zl. 636/5-2/T-1993, betreffend Hausdurchsuchungsbefehl, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 22. Dezember 1994, 94/14/0161-2, wurde der Beschwerdeführer unter Zurückstellung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde aufgefordert, diese in mehreren Punkten zu ergänzen, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, sowie die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Der Beschwerdeführer brachte in der Folge in dreifacher Ausfertigung einen ergänzenden Schriftsatz ein und legte eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde vor. Die zurückgestellte Beschwerde legte der Beschwerdeführer nicht wieder vor.

Damit entsprach der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag aber nur teilweise, wobei der nur teilweisen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages der Fall der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichsteht (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 523).

Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140161.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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