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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der B in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Februar 1994, Zl. 4.322.002/6-III/13/94, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Februar 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Dezember 1993, betreffend Ausdehnung der Gewährung von Asyl abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß dem Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. August 1993 keine Folge gegeben worden sei und daher auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Gewährung von Asyl auf sie auszudehnen, nicht stattgegeben werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid im wesentlichen vor, daß ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid aus rein formellen Gründen, nämlich zufolge der Abweisung des Asylantrages ihres Ehegatten abgewiesen worden sei. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin stehe aufgrund ihrer Einvernahme außer Zweifel. Trotz Beisein eines Dolmetschers sei es nicht möglich auszuschließen, daß ein Mißverständnis insoferne unterlaufen sei, als "natürlich" der Asylantrag vom 18. November 1992 sehr wohl gesondert zu behandeln wäre, zumal in einer derart lebenswichtigen Angelegenheit nicht nur "formell" vorgegangen werden könne.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:
Gemäß § 4 AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung setzt die Ausdehnung der Gewährung von Asyl auf einen Ehegatten voraus, daß dessen Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/1220). Daß diese Voraussetzung jedoch im vorliegenden Fall erfüllt wäre, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht, wobei anzumerken ist, daß für den Fall einer Asylgewährung an den Ehegatten der Beschwerdeführerin einem neuerlichen Antrag nach § 4 AsylG 1991 nichts im Wege steht. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist in einem solchen Verfahren aber freilich nicht von Belang.
Soweit die Beschwerde jedoch auf die Möglichkeit von Mißverständnissen bei der Stellung des Antrages der Beschwerdeführerin, ihren Asylantrag nicht gesondert zu behandeln, sondern "das Asylverfahren" ihres Ehegatten auf sie auszudehnen hinweist, wird damit ein konkreter Mangel der Potokollierung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und kommt diesem Vorbringen daher von vorneherein keine Relevanz zu.
Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191175.X00Im RIS seit
20.11.2000