TE Vfgh Beschluss 1992/11/30 B1109/91

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; leicht vermeidbarer Rechtsirrtum betreffend Gerichtsferien des Verfassungsgerichtshofes kein unabwendbares Ereignis; kein minderer Grad des Versehens

Spruch

I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird keine Folge gegeben.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit einem am 27. September 1991 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob Helmut Deixler Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen - nach eigenen Angaben am 26. Juli 1991 zugestellten - Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom 26. Juni 1991, Z UVS-3/41/3-1991, und stellte hilfsweise den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

1.2. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung. Dazu brachte er vor, er sei rechtskundig und habe angenommen, "die Regelungen betreffend die Gerichtsferien (würden) auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gelten"; erst "im Zuge des Studiums der maßgebenden Literatur (er habe am 15. September 1991 mit dem Konzipieren der Beschwerde begonnen) habe er entdecken müssen", daß dem nicht so sei.

2.1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mußte ein Erfolg versagt werden:

Nach §146 Abs1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135, der hier gemäß §35 VerfGG 1953 sinngemäße Anwendung findet, setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ua. voraus, daß eine Partei durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde.

Der nach dem Antragsvorbringen dem Wiedereinsetzungswerber unterlaufene, den Umständen nach aber leicht vermeidbar gewesene Rechtsirrtum erfüllt die gesetzliche Voraussetzung der Unabwendbarkeit nicht. Dabei kann von einem - die Wiedereinsetzung iSd §146 Abs1 letzter Satz ZPO nicht hindernden - (lediglich) minderen Grad des Fehlers (Versehens) allein schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die belangte Behörde dem Antragsteller eine vollkommen zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden (Punkt I.).

2.2. Im Hinblick auf die Ausführungen zu Punkt 2.1. erweist sich die am 27. September 1991 zur Post beförderte Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG - mangels Einhaltung der in §82 Abs1 VerfGG 1953 gesetzten Frist - als verspätet; sie war daher zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).

2.3. Zugleich war der Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof abzuweisen (Punkt III. des Spruchs), weil eine solche Abtretung nur für den - nicht gegebenen - Fall einer ablehnenden Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorgesehen ist, nicht hingegen auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde (vgl. VfGH 25.11.1983 B442/83).

2.4. Diese Beschlüsse konnten ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden (§19 Abs3 Z2 litb, §33 VerfGG 1953).

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1109.1991

Dokumentnummer

JFT_10078870_91B01109_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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