TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/2 94/19/1182

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §16;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der S in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. März 1994, Zl. 4.329.507/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. März 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen von Ghana, die am 21. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und am 22. November 1991 einen Asylantrag gestellt hatte - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. April 1992 - mit dem festgestellt worden war, daß bei ihr die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vorlägen - abgewiesen und damit die Asylgewährung versagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien hat ihren negativen Feststellungsbescheid damit begründet, daß der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin - ohne sich mit ihrer Flüchtlingseigenschaft auseinanderzusetzen - deshalb kein Asyl gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihr der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie stützte sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriflich festgehaltenen Vernehmung am 30. März 1992, wonach diese sich in Nigeria aufgehalten habe und folgerte aus diesem Aufenthalt, daß die Beschwerdeführerin bereits in Nigeria vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb die Asylgewährung ausgeschlossen sei.

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, daß sie bereits in Nigeria vor Verfolgung sicher gewesen sei. Sie bringt dazu vor, im Verwaltungsverfahren seien unzureichende Erhebungen über die (politischen und religiösen) Verhältnisse in Nigeria angestellt worden. In diesem von einem Militärdiktator regierten Land würden bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen. Zwischen den der Regierung nahestehenden Moslems und Angehörigen anderer Religionen bestünden immer wieder Konflikte. Nigeria könne daher keineswegs als ein "sicherers Drittland" angesehen werden. Über die Zustände in Nigeria hätte sie Angaben machen können, sie sei dazu aber nicht befragt worden. Des weiteren sei sie nicht angeleitet worden, entsprechende Beweisanträge zu stellen; hinsichtlich der (politischen) Verhältnisse in Nigeria hätte sie eine Stellungnahme des "Bundesministeriums für äußere Angelegenheiten" beantragen können.

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, daß in dem ihrer Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen wurden, um annehmen zu können, Nigeria hätte ihr aufgrund seiner "im großen und ganzen effektiv geltenden Rechtsordnung" als Zufluchtsstaat bereits einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention - insbesondere hinsichtlich des Rückschiebungsschutzes - entsprechenden Schutz geboten.

Die Beschwerdeausführungen sind nach Maßgabe der einen Asylwerber im Verfahren treffenden Mitwirkungspflicht ausreichend konkretisiert, um die Wesentlichkeit der der belangten Behörde unterlaufenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften (Parteiengehör, Ermittlungs- und Begründungspflicht) zu erkennen. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht nicht soweit, daß sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie (hier gemäß den §§ 11, 16 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit den §§ 39, 45 und 60 AVG) verpflichtet ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend der durch § 60 in Verbindung mit § 67 AVG gebotenen Begründung dargelegt, aufgrund welcher Ermittlungen und Überlegungen sie zu der Feststellung gelangte, die Beschwerdeführerin habe nicht darzutun vermocht, daß sie keinen Rückschiebungsschutz (in Nigeria) genossen habe.

Des weiteren verstößt auch das erstmals in der Beschwerde gegen die Annahme von "Verfolgungssicherheit" in Nigeria erstattete Vorbringen deshalb nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG), weil der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 erstmals im angefochtenen Bescheid in das Verfahren gebracht wurde, wobei die belangte Behörde ihre insoweit zugrundegelegten Annahmen der Beschwerdeführerin vor der Bescheiderlassung nie im Verfahren zur Kenntnis gebracht hat, sodaß ihr daher entgegen dem § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zu dieser Frage nicht gewährt wurde.

Die aufgezeigten Verletzungen von Verfahrensvorschriften sind auch wesentlich, weil unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und dem nach der Aktenlage hinsichtlich des gebrauchten Ausschließungsgrundes fehlenden Ermittlungsverfahren nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191182.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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