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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 1993, Zl. 4.292.927/2-III/13/90, betreffend Asylgewährung, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz von Aufwendungen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 1994 auf Aufwandersatz in der Höhe von S 11.120,-- wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0070-7, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Inneres wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dabei wurde festgehalten, daß eine Entscheidung über den Kostenersatz zu unterbleiben hatte, da Kosten nicht verzeichnet worden waren.
Mit dem am 22. Dezember 1994 beim Gerichtshof eingelangten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 1994 begehrt dieser nunmehr Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) wie aus dem Spruche ersichtlich.
Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen, wobei gemäß Abs. 2 Z. 1 leg. cit. der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für den Schriftsatzaufwand im Schriftsatz einzubringen ist. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind gemäß Abs. 3 Satz 2 leg. cit. zurückzuweisen.
Da der vorliegende Schriftsatz, mit dem der Schriftsatzaufwand für die Beschwerde angesprochen wird, verspätet ist (auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nichts anderes) und auch bis zur Entscheidung kein zumindest allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt worden war (§ 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG), war der Antrag in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190070.X00Im RIS seit
20.11.2000