Index
19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1991 §7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0327Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden des J und der E, beide in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Dezember 1994, Zlen. SD 1078/94 und SD 1079/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. In den Begründungen ging die belangte Behörde davon aus, daß die (miteinander verheirateten) Beschwerdeführer am 22. September 1991 legal nach Österreich eingereist seien. Die Verfahren über von ihnen gestellte Asylanträge seien am 17. Dezember 1992 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Seit diesem Zeitpunkt hielten sich die Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf. Ihre am 21. Oktober 1993 gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen seien abgewiesen worden. Es lägen somit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG vor. Was die Zulässigkeit der Ausweisungen im Grunde des § 19 leg. cit. betreffe, so mangle es angesichts des fast zweijährigen illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen (zu Dritten) an einem Eingriff in das Privat- oder Familienleben. Dessen ungeachtet seien die Ausweisungen aber zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der unrechtmäßige Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nach und trotz einer zweimaligen Bestrafung wegen des unerlaubten Aufenthaltes gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Dazu komme, daß den Beschwerdeführern - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen sei - auch nicht die erforderlichen Bewilligungen nach diesem Gesetz erteilt werden dürften.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführer wenden gegen die Annahme der belangten Behörde, sie hielten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ein, daß die Übergangsvorschriften des § 13 Aufenthaltsgesetz Anwendung zu finden hätten. Demnach hätten die Beschwerdeführer im Sinne des § 13 Abs. 1 leg. cit. eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt, die mangels einer Verweisung auf § 6 leg. cit. an keine Frist gebunden gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausweisungsbescheide sei über die Aufenthaltsberechtigung noch nicht rechtskräftig abgesprochen gewesen, "sodaß die Ausweisung eine Vereitelung einer positiven Entscheidung bedeuten würde, was einer gesetzeskonformen Auslegung nicht entsprechen kann."
Dem ist zum einen zu erwidern, daß für die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in den Fällen der Beschwerdeführer jegliche Anhaltspunkte fehlen (in diesem Zusammenhang sei auf das die Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zlen. 94/18/1013, 1014, verwiesen); zum anderen übersehen die Beschwerdeführer, daß Fremde, die einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bedürfen, vor der Erteilung einer solchen nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0603). Die Bejahung der Voraussetzungen für die Ausweisung der Beschwerdeführer im Grunde des § 17 Abs. 1 FrG stößt daher - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - auf keine Bedenken.
Selbst wenn man den Beschwerdeführern zubilligen wollte, daß durch die Ausweisungen in einer im Sinne des § 19 FrG relevanten Weise in ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen würde, wäre für sie nichts gewonnen: Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Ausweisung der Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen) dringend geboten sei, begegnet aus den in der Begründung der angefochtenen Bescheide angeführten Erwägungen keinem Einwand. Darüberhinaus würde es dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderlaufen, wenn Fremde, die bloß aufgrund einer durch einen unberechtigten Asylantrag erlangten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Erfüllung der nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen erzwingen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zlen. 94/18/0853, 0854, 0855). Daran vermag auch nichts zu ändern, daß - wie die Beschwerdeführer behaupten - die Vornahme der zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Rechtshandlungen infolge eines Rechtsirrtums unterblieben ist, zumal es dem Fremden obliegt, sich über die für ihn geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften Kenntnis zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0584). Auf die den Beschwerdeführern allenfalls drohenden Folgen einer Rückkehr in ihre Heimat ist im Rahmen der gemäß § 19 FrG vorzunehmenden Prüfung nicht Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0350).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180326.X00Im RIS seit
02.05.2001