TE Vfgh Beschluss 1992/12/1 V33/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Der Schriftsatz der Einschreiter ist aufgrund des gehäuften Ausmaßes an Unklarheiten und Undeutlichkeiten einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich. Da der Prüfungsgegenstand nicht feststeht und auch ein ausreichend bestimmtes Begehren fehlt, entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen des §15 Abs2 und §57 Abs1 VfGG, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zurückweisung führt. An diesem Gesamtergebnis ändert nichts, daß die Antragsteller nunmehr in einer ergänzenden Stellungnahme beantragt haben, "der Beschwerde stattzugeben und die Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 17.11.86, genehmigt mit Beschluß des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.07.87, Zahl Ve-546-106/62, hinsichtlich unserer Grundstücke, Gst.Nrn. 152/21 und 152/10 Grundbuch Reith bei Kitzbühel aufzuheben", zumal nach der Aktenlage am 17.11.86 eine die Grundstücke der Antragsteller betreffende Verordnung nicht erlassen worden ist.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben Eigentümer der bebauten Grundstücke Nr. 152/21 und Nr. 152/10 KG Reith bei Kitzbühel. In ihrem als "Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG" bezeichneten Schriftsatz bekämpfen sie eine vom Gemeinderat der Gemeinde Reith bei Kitzbühel beschlossene Flächenwidmungsplanänderung, durch die nach ihrem Vorbringen diese Grundstücke in Wohngebiet für förderbare Wohnbauten gemäß §12 Abs3 des Tiroler Raumordungsgesetzes 1984, LGBl. 4, umgewidmet worden sein sollen. Laut dem Vorbringen der Antragsteller wurde diese Umwidmung am 17. November 1986 vom Gemeinderat beschlossen, von 16. Dezember 1986 bis 14. Jänner 1987 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht, sodann mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Juli 1987, Z Ve-546-106/62, genehmigt und von 15. Juli 1987 bis 30. Juli 1987 neuerlich angeschlagen.

2. Zunächst bringen die Antragsteller Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Umwidmung vor, da diese durch eine rechtswidrige Anwendung des §12 Abs3 Tiroler Raumordnungsgesetz zustandegekommen sei und eine unzulässige Eigentumsbeschränkung bewirke. Außerdem bezweifeln sie, daß die gemäß §28 TROG erforderlichen Voraussetzungen für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgelegen seien. Sodann melden sie Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ArtIII der 4. Raumordungsgesetz-Novelle, LGBl. 88/1983, an.

Der Schriftsatz endet mit dem Antrag, "die angefochtene Verordnung sowie die angefochtenen Gesetzesstellen wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte aufzuheben". Im Antrag selbst werden also weder die Verordnungsbestimmungen, deren Aufhebung konkret beantragt wird, noch Gesetzesstellen präzise bezeichnet. Es bleibt insbesondere auch unklar, ob der fälschlich als Beschwerde bezeichnete, Art139 Abs1 B-VG zitierende Schriftsatz auch als Antrag gemäß dem - nicht erwähnten - Art140 B-VG auf Aufhebung eines Gesetzes zu verstehen ist, oder ob es sich um einen Antrag gemäß Art139 Abs1 B-VG samt Anregung auf die amtswegige Einleitung einer oder mehrerer Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich vermutlich im Verordnungsprüfungsverfahren präjudizieller Gesetzesstellen handelt.

3. Das Antragsvorbringen ist auch durch das durchgeführte Vorverfahren keineswegs deutlicher geworden, zumal sich aus den von der Tiroler Landesregierung und der Gemeinde Reith vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, daß - entgegen dem Antragsvorbringen - am 17. November 1986 überhaupt keine Umwidmung beschlossen, sondern an diesem Tag lediglich ein Beschluß gemäß §26 Abs1 TROG betreffend die Auflegung eines Entwurfes einer Flächenwidmungsplanänderung gefaßt wurde. Eine Planänderung erfolgte erst am 6. April 1987.

Die erheblichen Unklarheiten wurden durch das Vorverfahren nicht bereinigt, sondern noch verstärkt. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, daß die Tiroler Landesregierung am 10. Juli 1987 zu Z Ve-546-106/62 eine Umwidmung genehmigt hat, es ist aber weder aus dem entsprechenden Änderungsplan noch aus den sonstigen Unterlagen im geringsten ersichtlich, daß die beiden Grundstücke der Antragsteller mit den Nummern 152/10 und 152/21 von dieser genehmigten Flächenwidmungsplanänderung tatsächlich erfaßt sind. Auf dem genannten Plan selbst sind keine - bzw. nicht lesbare - Parzellennummern zu finden, auch Straßennamen oder Ortsteile sind nicht angeführt. Der Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung schließlich hat folgenden Wortlaut:

"Der Gemeinderat der Gemeinde Reith bei Kitzbühel hat am 6.4.1987 eine Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Gpn. 173, 174/1 und 174/2 beschlossen. (Wohngebiet für förderbare Wohnbauten bzw. Wohngebiet für förderbare Wohnbauten - Aufschließungsgebiet)

Gemäß §26 Abs4 und 5 und §28 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 4/1984, wird dieser Beschluß genehmigt."

Nach dem Spruch des Genehmigungsbescheides sind also die Grundstücke der Antragsteller von dieser Umwidmung gar nicht erfaßt. Daran ändert nichts, daß in einem Hinweis auf den dem Bescheid beiliegenden Änderungsplan auch von der "Änderung rechtskräftiger Wohngebiete (§12 Abs1 TROG) im Gebiet von Seiwald und Rohrmoos in Wohngebiete für förderbare Wohnbauten (§12 Abs3 TROG)" die Rede ist.

Es bleibt damit letztlich unklar, ob die von der Tiroler Landesregierung mit dem von den Antragstellern ausdrücklich zitierten Bescheid vom 10. Juli 1987 genehmigte Planänderung überhaupt jene ist, mit welcher deren Grundstücke umgewidmet wurden. Sollte dies aber der Fall gewesen sein, bleibt völlig offen, ob die Antragsteller die Aufhebung des Änderungsplanes zur Gänze oder nur hinsichtlich ihrer - auf dem Plan aber nicht identifizierbaren - Grundstücke begehren.

II. 1. Der Schriftsatz der Einschreiter ist somit aufgrund des gehäuften Ausmaßes an Unklarheiten und Undeutlichkeiten einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich. Da der Prüfungsgegenstand nicht feststeht und auch ein ausreichend bestimmtes Begehren fehlt, entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der §§15 Abs2 und 57 Abs1 VerfGG, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 10346/85, 11807/88, 12148/89) zur Zurückweisung führt.

An diesem Gesamtergebnis ändert nichts, daß die Antragsteller nunmehr in einer ergänzenden Stellungnahme beantragt haben, "der Beschwerde stattzugeben und die Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 17. November 1986, genehmigt mit Beschluß des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10. Juli 1987, Zahl Ve-546-106/62, hinsichtlich unserer Grundstücke, Gst.Nrn. 152/21 und 152/10 Grundbuch Reith bei Kitzbühel aufzuheben", zumal - wie bereits ausgeführt - nach der Aktenlage am 17. November 1986 eine die Grundstücke der Antragsteller betreffende Verordnung nicht erlassen worden ist.

2. Dieser Beschluß wurde in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V33.1992

Dokumentnummer

JFT_10078799_92V00033_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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