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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §20 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. August 1994, Zl. SD 615/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 2 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer seit 21. März 1993 über keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfüge. Aus diesem Grund sei er bisher zweimal rechtskräftig wegen illegalen Aufenthaltes gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 FrG bestraft worden. Demnach lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall leg. cit. vor. Dieser illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung rechtfertigten die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme. In einem solchen Fall sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 19 und 20 leg. cit. entgegenstünden. Diesbezüglich sei auszuführen, daß sich der Beschwerdeführer zunächst von 1973 bis 1979 in Österreich aufgehalten habe. Erst im August 1989 sei er wieder in das Bundesgebiet eingereist. Im Zeitraum von 1979 bis 1989 habe er in seinem Heimatstaat (Sudan) gelebt und dort eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Sodann sei er mit seiner Familie wieder nach Österreich gekommen. Trotz des Umstandes, daß diese Ehe mittlerweile geschieden worden sei, sei im Hinblick auf den (insgesamt) relativ langen Aufenthalt des Beschwerdeführer in Österreich von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei aber die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbaren Handlungen sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten und daher zulässig. Immerhin halte sich der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr unberechtigt im Bundesgebiet auf, was insofern schwer wiege, als dieses Verhalten mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck bringe, daß er keinerlei Bedenken habe, sich über die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen in geradezu beharrlicher Weise hinwegzusetzen. Demgegenüber ergebe sich aus den Feststellungen des Scheidungsurteiles, daß sich der Beschwerdeführer nur sehr wenig um seine beiden Kinder kümmere. Er selbst führe an, daß eine Tochter Österreich verlassen habe und derzeit in seinem Heimatstaat lebe. Angesichts dieses Sachverhaltes und auf Grund der Tatsache, daß er derzeit keiner Beschäftigung nachgehe, seien den öffentlichen Interessen am dringend gebotenen Aufenthaltsverbot das maßgeblichere Gewicht beizumessen gewesen als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde als Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, sie habe sich mit seinen näheren Lebensumständen nicht auseinandergesetzt und "die Gründe und Ursachen, die hiezu führten," nicht untersucht und festgestellt, ebensowenig die Gründe und Ursachen, daß er keiner Beschäftigung nachgehe. Erhebungen "zu den Voraussetzungen nach § 19 und 29 FrG" seien nicht durchgeführt worden; es sei lediglich festgestellt worden, "daß solche nicht vorliegen". Die Behörden hätten sich in keiner Weise mit den wahren Ursachen der derzeitigen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, "der aufgrund der von seiner Gattin beantragten und in der Folge auch durch das Gericht ausgesprochenen Scheidung nunmehr Gefahr läuft, auch die bereits beantragte österreichische Staatsangehörigkeit nicht zu erhalten, seine bisherige Staatsangehörigkeit zurückgelegt hat und nunmehr auch weder über Aufenthaltsgenehmigung noch Beschäftigungsbewilligung verfügt". Es sei nicht Sinn und Zweck von fremdenpolizeilichen Vorschriften, "durch nachvollziehbare Umstände in Not geratene Ausländer des Landes zu verweisen, sondern sind in jedem einzelnen Fall die Voraussetzungen zu überprüfen, ob gerade diese fremdenpolizeilichen Maßnahmen die Ziele der Menschenrechtskonvention verletzen, den Betreffenden in eine ausweglose Lebenssituation versetzen, da dieser im übrigen auch nicht mehr die geringste Chance hat, vom Ausland her die Durchsetzung seiner Rechte zu betreiben".
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun; dies deshalb, weil nicht zu erkennen ist, inwieweit die belangte Behörde bei Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Umstände zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Umstände sind insbesondere nicht geeignet, die Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen, weil ihnen für die hiefür maßgebenden Kriterien der Z. 1 und 2 der genannten Bestimmung die Wesentlichkeit mangelt.
Die sich im Verweis auf die "bisherigen Ausführungen" erschöpfende Rechtsrüge vermag die - auf der Grundlage des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes zutreffend begründete - rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht zu entkräften.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181128.X00Im RIS seit
20.11.2000