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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der K in D, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. August 1994, Zl. 102.850/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. August 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei am 24. Dezember 1993 mit einem von der Österreichischen Botschaft in Ankara erteilten Touristensichtvermerk mit Gültigkeitsdauer bis 21. März 1994 in das Bundesgebiet eingereist. Die von ihr am 28. März 1994 beantragte Bewilligung nach dem AufG sei im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG zu versagen gewesen, wobei sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Eingehen auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin erübrige.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 28. November 1994, B 2012/94).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden u.a. nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes u.a. zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll.
2. In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde und die von ihr darauf gestützte rechtliche Beurteilung, daß im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt insoweit keine Bedenken.
3.1. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in dem Vorwurf, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die Auswirkungen der Versagung der Aufenthaltsbewilligung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu berücksichtigen.
3.2. Dem ist entgegenzuhalten, daß bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht in Betracht kommt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408, und vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231).
4. Im übrigen ist festzuhalten, daß sich die Abweisung des bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auch deshalb als berechtigt erweist, weil gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist.
5. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180048.X00Im RIS seit
02.05.2001