TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/9 95/18/0150

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1994, Zl. 102.983/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 12. April 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf "Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung" gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk bis 22. Oktober 1993 gültig gewesen sei. "Mit diesem Datum" hätte der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen müssen. Da er diese Frist versäumt habe, wäre der Antrag gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer meint, daß ihm "die Antragstellung nach Ablauf der Frist" nicht "anzulasten" sei, weil er "innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist ... bei der MA 62 im 22. Bezirk im Magistratischen Bezirksamt für den 22. Bezirk" beim zuständigen Beamten vorgesprochen habe und "den Antrag" haben stellen wollen. Er habe dem Beamten mitgeteilt, daß er den Antrag unbedingt an diesem Tag stellen müsse, da ihm ansonsten die Frist zur Antragstellung ablaufe. Der Beamte habe sich geweigert, den Antrag entgegenzunehmen, und habe ihn mit dem Bemerken wieder weggeschickt, "daß heute zuviele Leute vorsprechen", dies in Kenntnis des Umstandes, daß dem Beschwerdeführer "dadurch unter Umständen die Frist ablaufen wird."

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Abgesehen davon, daß nicht erkennbar ist, was den Beschwerdeführer gehindert haben könnte, den Antrag rechtzeitig in der Einlaufstelle der erstinstanzlichen Behörde abzugeben, ist darauf zu verweisen, daß es sich bei der in § 13 Abs. 1 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Frist ("mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung") um eine materiell-rechtliche Frist handelt, deren - auch unverschuldete - Nichteinhaltung zum Untergang des entsprechenden Rechtsanspruches führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180150.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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