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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen wegen Nichterfüllung desVerbesserungsauftragsSpruch
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Juli 2006, GZ UVS-SOZ/7/1483/2006/2, und vom 22. September 2006, GZ UVS-SOZ/58/6100/2006/7.
Mit Verfügungen vom 6. Oktober 2006 und vom 27. November 2007 - zu eigenen Handen zugestellt am 10. Oktober 2006 und am 28. November 2006 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG jeweils unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den anzufechtenden Bescheid vorzulegen.
Da diese Frist in beiden Fällen ungenützt verstrichen ist, sind die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).
Der Antragsteller hat in den beiden letzten Kalenderjahren insgesamt 93 derartige Anträge gestellt. Er legt seinen Anträgen regelmäßig keinen Bescheid bei, obwohl er aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge seit langem in Kenntnis des Erfordernisses ist, mit dem Verfahrenshilfeantrag ein Vermögensbekenntnis und den anzufechtenden Bescheid vorzulegen und - aufgrund mehrfach erteilter Belehrung in Verbesserungsaufträgen - auch in Kenntnis der Möglichkeit ist, anstelle einer - angeblich unfinanzierbaren - Kopie das Original des anzufechtenden Bescheides vorzulegen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.976/1989 in einem ähnlichen Fall Folgendes ausgesprochen:
"Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VerfGG) wurde von einem neuerlichen Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO abgesehen, da der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es auch diesmal wieder unterlassen, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses wissen mußte. Der Beschwerdeführer wurde hiezu auch im vorliegenden Verfahren ausdrücklich unter Anschluß des entsprechenden Formblattes aufgefordert.
Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozeßführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH v. 3.5.1966, EvBl. 1966/406). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen."
Sollte der Antragsteller sein offensichtlich mutwilliges und die Formvorschriften beharrlich ignorierendes Verhalten fortsetzen, so werden seine Anträge, wenn ihnen entweder kein Vermögensbekenntnis oder kein Bescheid beiliegt, im Sinne des vorhin genannten Erkenntnisses künftig ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen werden.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH /Mängelbehebung, VfGH / MutwillensstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1687.2006Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010