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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der SA mit ihren mj. Kindern SB und SR alle in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. März 1994, Zl. 4.343.117/3-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, hat am 14. Juli 1993 einen Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gestellt. Das Bundesasylamt hat den Ausdehnungsantrag mit Bescheid vom 27. Jänner 1994, Zl. 93 02.694-BAT, abgewiesen. Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Berufung abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß gemäß § 4 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehnen sei, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Die allfällige "Ergreifung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof" des Gatten der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid, mit dem dessen Asylantrag abgewiesen wurde, habe keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Asylgesetz. Da dem Gatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Jänner 1994, Zl. 4.343.117/1-III/13/93, zugestellt am 17. Jänner 1994, kein Asyl gewährt worden sei, fehle es an der grundlegenden Voraussetzung für eine Ausdehnung der Asylgewährung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Einvernahme am 14. Juli 1993 angegeben, für ihre Person keinerlei Asylgründe nennen zu können und aus diesem Grund einen Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen. In der Beschwerde bringt sie zur Abweisung ihres Antrages gemäß § 4 Asylgesetz 1991 durch die belangte Behörde vor, daß im Hinblick auf die Absicht ihres Gatten, einen abweisenden Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, das Verfahren über die von ihr gegen den Bescheid erster Instanz erhobene Berufung bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes ausgesetzt hätte werden müssen, da es sich "bei meinem Antrag um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelte, die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildete" (gemeint wohl: die Frage der Asylgewährung für ihren Gatten bilde eine Vorfrage in ihrem Verwaltungsverfahren).
Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Vorbringen, daß - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - die Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 schon allein nach ihrem Wortlaut voraussetzt, daß dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bereits Asyl gewährt wurde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 27. April 1994, Zlen. 94/01/0205 bis 0208). Insofern stellt die Frage, ob dem Gatten der Beschwerdeführerin Asyl gewährt WURDE, keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob dem Gatten Asyl zu gewähren IST, sondern ob ihm Asyl gewährt WURDE. Dies ist nach der insoweit unbestrittenen Begründung im angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber nicht der Fall gewesen, sodaß sich die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht auf dem Boden der Rechtslage befindet. Aus diesem Grunde gehen auch die Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Abweisung des Asylantrages ihres Ehegatten sei zu Unrecht erfolgt bzw. die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Slowenien Verfolgungssicherheit erlangt habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß im Verfahren über die Ausdehnung von Asyl die Rechtmäßigkeit eines den Asylantrag eines Ehegatten des Ausdehnungswerbers abweisenden Bescheides nicht geprüft werden kann, sodaß diese Beschwerdeausführungen ins Leere gehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/1148, und vom 25. August 1994, Zl. 94/19/1220).
Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200031.X00Im RIS seit
20.11.2000