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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1994, Zl. 4.331.690/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von China, ist am 10. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 14. Februar 1992 beantragt, daß ihm Asyl gewährt werde. Mit Bescheid vom 6. März 1992 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung abwies und dies ausschließlich damit begründete, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet in Rumänien aufgehalten habe, sodaß gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Asylgewährung ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung und damit die Versagung von Asyl ausschließlich darauf gestützt, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Rumänien aufgehalten habe und daher bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl ausgeschlossen sei. Dem hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde insbesondere entgegengehalten, daß Rumänien zwar die Genfer Flüchtlingskonvention im August 1991 unterzeichnet habe, in diesem Land jedoch keine innerstaatlichen Asylverfahrensvorschriften oder sonstige Vorschriften bestünden, auf deren Grundlage ein qualitativer Rechtsschutz für Flüchtlinge garantiert wäre. In Rumänien werde bloß in der Praxis der Aufenthalt von Flüchtlingen in Form eines zeitlich begrenzten Sichtvermerks toleriert und in der Vergangenheit sei es wiederholt zu Abschiebungen von Flüchtlingen gekommen. In diesem Zusammenhang wird auf einen Bericht des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge vom 9. März 1993, Zl. 100.RUS/ROM/HUN.Leg-164/94 verwiesen.
Mit diesen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht Behauptungen vor, bei deren Zutreffen nicht mehr ohne weiteres davon die Rede sein könnte, daß - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Rumänien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, in sein Heimatland bzw. einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden.
Der Beschwerdeführer hat zwar diese Behauptungen erstmals in der Beschwerde aufgestellt, doch wurde ihm im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten, zur Frage der Verfolgungssicherheit Stellung zu nehmen, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gegen das gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstößt (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1994, Zl. 94/01/0004, oder vom 4. Juli 1994, Zl. 94/19/0391).
Die belangte Behörde hat somit dadurch, daß sie den angefochenen Bescheid ohne Vorliegen von - unter dem Blickwinkel der Beschwerdeausführungen - entsprechenden Ergebnissen eines unter Wahrung des Parteiengehöres durchgeführten Ermittlungsverfahrens erlassen hat, ihren Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zu viel verzeichneter Aufwand für Stempelgebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200038.X00Im RIS seit
20.11.2000