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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des O in F, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. Dezember 1991, Zl. Agrar 11 - 753/3/91, betreffend Feststellung der Erforderlichkeit eines Grunderwerbs zur Durchführung der Flurbereinigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. April 1990 traf die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (AB) über den mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1989 gestellten Antrag, den mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 1989 getätigten Grundstückserwerb als Bodenreformmaßnahme anzuerkennen, ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:
"Der Erwerb der Hofstelle ... einschließlich zahlreicher hängiger bis steil hängiger Wiesen-, Weide- und Waldgrundstücke im Gesamtausmaß von 13,4 ha (cirka 8,8 ha LN. und ca. 4,6 ha Wald) entspricht nicht der Zielsetzung des § 1 FLG 1979, kann daher nicht als Flurbereinigung im Sinne des § 44 leg. cit. angesehen werden und wird daher der Antrag vom 14.12.1989 als unbegründet ABGEWIESEN."
In der Begründung ihres Bescheides vertrat die AB im wesentlichen die Auffassung, daß die vorliegende Besitzaufstockung, welche in einem geringfügigen Ausmaß auch flurbereinigende Elemente aufweise, nicht überwiegend einen nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 begünstigten Zweck erfülle. Bestehende Erschließungsmängel des vorhandenen Grundbesitzes hätten durch den Erwerb von Grundstücksteilen in der Größenordnung von wenigen 1000 m2 bereinigt werden können; des Erwerbes eines geräumigen Wohnhauses um S 1,300.000,--, eines weiteren kleinen Wohnhauses um S 300.000,-- und eines abbruchreifen Stall- und Wirtschaftsgebäudes und von Grundflächen im Gesamtausmaß von rund 13,4 ha um weitere S 1,400.000,-- hätte es dazu nicht bedurft.
Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch:
"I.
Aus Anlaß der Berufung des (Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der (AB) vom 17.4.1990 ... wird der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:
Auf Grund des Antrages des (Beschwerdeführer), dem mit Kaufvertrag vom 18.10.1989 von Karl T., Christine T. und Rudolf T. getätigten Grundstückserwerb als Bodenreformmaßnahme anzuerkennen, wird festgestellt, daß der Erwerb der Grundstücke 584, 578, 582, 585 sowie der Erwerb des im Teilungsplan des ... vom ... mit 4 bezeichneten Trennstückes im Ausmaß von 2.580 m2 aus dem Grundstück 583/2, alle Grundstücke in der KG W. gelegen, unmittelbar zur Verbesserung der Agrarstruktur erforderlich ist und der Zielsetzung des § 1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 entspricht.
II.
Im übrigen wird die Berufung des (Beschwerdeführer) als unbegründet abgewiesen. (§ 66 IV AVG in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz)."
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend im wesentlichen aus, daß sich aus der schlüssigen Stellungnahme ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes ergebe, daß vom Beschwerdeführer benützte Wege von der Landesstraße zu seiner Hofstelle und von seiner Hofstelle zu verschiedenen Bewirtschaftungseinheiten über einzelne der zugekauften Grundstücke führten. Der Erwerb dieser Grundstücke erfülle die Voraussetzungen, an deren Vorhandensein das Gesetz das Vorliegen einer Agrarstrukturverbesserung knüpfe. Hinsichtlich des Erwerbes der übrigen Grundstücke aber trete die belangte Behörde der Auffassung der AB bei, daß diese zu einer Agrarstrukturverbesserung nicht geführt, sondern lediglich eine Aufstockung des Besitzes des Beschwerdeführers dargestellt hätten. Im Umfang der zu Spruchpunkt I. angeführten Grundstücke sei der Berufung des Beschwerdeführers somit stattzugeben gewesen, während sie im übrigen abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 5. Oktober 1992, B 442/92, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; dem Inhalt seines Vorbringens nach erachtet er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt, daß der gesamte Grunderwerb aus dem Kaufvertrag vom 18. Oktober 1989 als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderliche Maßnahme beurteilt werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - FLG 1979 -, LGBl. Nr. 64/1979, kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden. Nach § 46 Abs. 1 FLG 1979 sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde eine Verletzung der Anleitungspflicht vor. Sie habe es unterlassen, den Beschwerdeführer dahin anzuleiten, weitere Beweise anzubieten oder Behauptungen aufzustellen, die auch hinsichtlich der übrigen, nicht in Spruchpunkt I. ihres Bescheides angeführten Grundstücke deren Erwerb als Maßnahme der Bodenreform beurteilen hätten lassen.
Der Vorwurf ist unberechtigt, weil die Behörden des Verwaltungsverfahrens auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Anleitungspflicht nach § 13a AVG nicht dazu verhalten sind, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit einem gestellten Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, ENr. 3f zu § 13a AVG, wiedergegebene hg. Judikatur). Darüber hinaus unterläßt es der Beschwerdeführer, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels aufzuzeigen, indem er nicht dartut, welche vermißten behördlichen Anleitungen ihn zu welchen, weshalb erfolgreich erscheinenden Sachbehauptungen und Beweisanboten veranlaßt hätten, bei deren Stellung und Berücksichtigung die Behörde zu einem anderslautenden Bescheid gelangen hätte können.
Im übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, daß im Verfahren unerörtert geblieben sei, ob die Partner des von ihm am 18. Oktober 1989 abgeschlossen Kaufvertrages überhaupt bereit gewesen wären, weniger als die vertraglich als Kaufobjekt vereinbarten Grundstücke zu veräußern. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hält der Beschwerdeführer es für unzulässig, das Kaufobjekt des Vertrages vom 18. Oktober 1989 im nachhinein rechtlich derart zu teilen, daß im Erwerb einzelner Grundstücke eine Maßnahme der Bodenreform erblickt, der Erwerb anderer Grundstücke hingegen als zur Durchführung der Flurbereinigung nicht erforderlich beurteilt werde. Sei der Erwerb der in Spruchpunkt I. genannten Grundstücke von der belangten Behörde als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich angesehen worden, dann müsse angesichts des Vorliegens eines einheitlichen Rechtsgeschäftes der Erwerb aller Grundstücke in demselben Kaufvertrag so beurteilt werden.
Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Daß ein Grunderwerb nur teilweise und nicht zur Gänze als im Sinne des § 46 FLG 1979 bedeutsam anerkannt wird, widerspricht dem Gesetz nicht (vgl. das einen gleichgelagerten Fall nach dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 betreffende hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 88/07/0088, mit weiterem Nachweis). Auf die Frage, ob die Vertragspartner des Beschwerdeführers zur Veräußerung auch nur eines Teiles der als Kaufobjekt vereinbarten Grundstücke bereit gewesen wären, kam es daher nicht an.
Da der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung sonst nichts vorträgt und diese auf der Basis der unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Behörde auch nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, erwies sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070194.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009