TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/14 94/07/0177

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §77;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1. des J P und 2. der W P, beide in B, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des BMLF vom 14. Oktober 1994, Zl. 512.720/31-I 5/94, betreffend Feststellung der Mitgliedschaft in einer Wassergen (mP: Wassergen K. II, vertreten durch den Obmnann R), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 1994 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführer nicht Mitglieder der Wassergenossenschaft K. II sind.

In der Begründung heißt es, die Satzung der Wassergenossenschaft K. II gehe nicht vom Eigentum an den Liegenschaften als Voraussetzung für die Mitgliedschaft aus, sondern stelle vielmehr auf das "Eigentumsrecht" an Badeparzellen ab. Um jeweils "Eigentümer von Badeparzellen, das heißt einzelner Badelose" zu werden, seien nämlich zwischen den Miteigentümern der Grundstücke sogenannte "Benützungsübereinkommen" getroffen worden, die einzelnen Miteigentümern das ausschließliche Nutzungsrecht bestimmter Teilflächen eines Seegrundstückes zugewiesen hätten. Nur diejenigen Personen sollten Mitglieder der Wassergenossenschaft sein, die Nutzungsberechtigte (als Miteigentümer des Grundstückes oder als Pächter) bestimmter, näher bezeichneter Badeparzellen seien. Diese Badeparzellen seien regelmäßig nicht als eigene Grundstücke ausgewiesen; die "Eigentümer der Badeparzellen" seien Miteigentümer eines in mehrere Badeparzellen unterteilten Grundstückes. Diese Badeparzellen schienen in der Regel im Grundbuch nicht auf. Die Satzungsbestimmungen über die Mitgliedschaft zur Wassergenossenschaft K. II ließen den Schluß zu, daß nur diejenigen Personen Mitglieder der Wassergenossenschaft seien, die eine der im Anhang zur Satzung angeführten Badeparzellen "in ihrem Eigentum haben", unabhängig vom Umfang ihres Miteigentumsanteils an der Liegenschaft, auf der sich die Badeparzelle befinde. Ein Miteigentümer, der keine Badeparzelle zur Benützung übernommen habe, solle nach dem Willen der Satzungsverfasser auch nicht Mitglied der Wassergenossenschaft sein. Auf Grund des § 4 der Satzung (taxative Mitgliederliste) werde auch diese Umschreibung auf die Eigentümer der dort ziffernmäßig wiedergegebenen Parzellen (36 Parzellen) zu bechränken sein. Die Beschwerdeführer seien unbestritten Miteigentümer bzw. Eigentümer der Grundstücke 362/4, 362/10, 362/12 und 362/6 der KG V, sie seien jedoch nicht an einer der im Mitgliederverzeichnis der Satzung aufgezählten Badeparzellen nutzungsbefugt. Dies bedeute, daß die Beschwerdeführer derzeit nicht Mitglieder der Wassergenossenschaft K II seien; erst ein Nutzungsrecht an einer der genannten Badeparzellen würde ihnen ein solches Mitgliedschaftsrecht vermitteln.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht verletzt, bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen Mitglieder der Wassergenossenschaft K. II zu sein.

Die Beschwerdeführer bringen vor, nach Ansicht der belangten Behörde seien derzeit 36 Personen (bzw. Ehepaare) Mitglieder der Wassergenosenschaft K. II. Die entsprechenden Parzellen seien auf Seite 17 des angefochtenen Bescheides angegeben. Die in § 3 der Satzung angeführten Grundstücke umfaßten aber weitere 58 Badeparzellen, nämlich auf dem Grundstück Nr. 362/4 fünfzehn Badeparzellen, auf dem Grundstück 362/6 drei Badeparzellen, auf dem Grundstück 362/10 dreizehn Badeparzellen und auf dem Grundstück 362/12 siebenundzwanzig Badeparzellen, die alle im Eigentum der Beschwerdeführer stünden. Daß auch diese Badeparzellen vom Sinn der ursprünglichen Satzung umfaßt gewesen seien, ergebe sich schon daraus, daß von den derzeit im angefochtenen Bescheid genannten keine einzige Badeparzelle auf dem Grundstück 362/12 liege, da dieses zur Gänze im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehe. Eine teleologische Auslegung der Satzung führe zu dem Ergebnis, daß sämtliche Eigentümer (Miteigentümer) der den Zweck der Genossenschaft bildenden Grundstücke (genannt in § 3) auch Mitglieder der Genossenschaft seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die - in der Begründung des angefochtenen Bescheides

wiedergegebenen - §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Wassergenossenschaft K II lauten:

"§ 3 Zweck und Umfang der Genossenschaft

Versorgung der (auf den Grundstücken Nr. 362/4, 362/6, 362/8, 362/10, 362/12) im Eigentum der Genossenschaftsmitglieder befindlichen Badeparzellen mit Trink- und Nutzwasser sowie die Entsorgung der Abwässer.

§ 4 Mitglieder der Genossenschaft

(1) Mitglieder der Genossenschaft sind die Eigentümer nachstehend angeführter Grundstücke:

Siehe beiliegendes Mitgliederverzeichnis (Beilage A)

(2) Wer in die Genossenschaft einbezogene Grundstücke erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zudem aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet."

Die im § 4 Abs. 1 der Satzung angeführte Beilage A (Mitgliederverzeichnis) enthält eine Liste genau bezeichneter Badeparzellen samt "Eigentümer".

§ 4 der Satzung verbindet die Mitgliedschaft an der Wassergenossenschaft nicht mit dem Eigentum an den im § 3 der Satzung genannten Grundstücken, sondern mit dem "Eigentum" an den in der Beilage A angeführten "Badeparzellen". Daß die Beschwerdeführer nicht zu den "Eigentümern" (im Sinne von Nutzungsberechtigten) an den in der Beilage A zu § 4 Abs. 1 der Satzung aufgezählten Badeparzellen gehören, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Das Eigentum an anderen, nicht in der Beilage zu § 4 Abs. 2 genannten Badeparzellen vermag den Beschwerdeführern die Mitgliedschaft an der Wassergenossenschaft K II nicht zu verschaffen.

Angesichts der eindeutigen Verbindung zwischen der Mitgliedschaft in der Genossenschaft und dem "Eigentum" an Badeparzellen im § 4 der Satzung bleibt für eine teleologische Interpretation im Sinne des Beschwerdevorbringens kein Raum.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070177.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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