TE Vfgh Beschluss 1992/12/1 B813/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.1992
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20 Abs6
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 1991 beantragte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid des Arbeitsamtes Wels.

Da es sich bei dem vorgelegten Bescheid bloß um eine Ausfertigung für den Ausländer des an den antragstellenden Betrieb gerichteten erstinstanzlichen Bescheides des Arbeitsamtes gemäß §20 Abs6 AuslBG handelt, der die Rechtsstellung der Einschreiterin nicht berührt und gegen den - allerdings nur dem die Beschäftigungsbewilligung beantragenden Betriebsinhaber - noch ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, müßte eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden. Da somit eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG)

abzuweisen.

Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B813.1992

Dokumentnummer

JFT_10078799_92B00813_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten