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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AuslBG §20 Abs6Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen AussichtslosigkeitSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 1991 beantragte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid des Arbeitsamtes Wels.
Da es sich bei dem vorgelegten Bescheid bloß um eine Ausfertigung für den Ausländer des an den antragstellenden Betrieb gerichteten erstinstanzlichen Bescheides des Arbeitsamtes gemäß §20 Abs6 AuslBG handelt, der die Rechtsstellung der Einschreiterin nicht berührt und gegen den - allerdings nur dem die Beschäftigungsbewilligung beantragenden Betriebsinhaber - noch ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, müßte eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden. Da somit eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG)
abzuweisen.
Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Arbeitsrecht, AusländerbeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B813.1992Dokumentnummer
JFT_10078799_92B00813_00