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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. September 1994, Zl. 4.344.893/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Bangladeshs, der am 25. Juli 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 9. August 1994 den Asylantrag gestellt hat, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 1994, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde begründete ihre abweisliche Entscheidung u.a. - wie auch bereits das Bundesasylamt - mit dem Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 10. August 1994, er habe sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet legal vier Monate in Rußland, 20 bis 25 Tage in Bulgarien und etwa ein halbes Jahr lang in Rumänien aufgehalten. Die Behörde nahm auf Grund dieser in der Berufung auch nicht in Abrede gestellten oder in ihrer rechtlichen Beurteilung durch das Bundesasylamt bestrittenen Aufenthalte an, er sei zumindest in einem dieser Staaten bereits vor Verfolgung sicher gewesen, wobei auch das der Berufung beigelegte Schreiben des UNHCR über die generelle Abschiebungspraxis in Rumänien nicht hätte dartun können, daß er speziell keinen Rückschiebeschutz genossen hätte.
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer nunmehr geltend, Anhaltspunkte dafür, daß er in Rußland, Bulgarien oder Rumänien Schutz vor Rückschiebung in sein Heimatland gefunden hätte, habe das Beweisverfahren nicht ergeben. Die belangte Behörde hätte daher keinesfalls von dem Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 Gebrauch machen dürfen. Hätte die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht Genüge getan, hätte sie feststellen können, daß er in den angeführten Drittländern tatsächlich keinen ausreichenden Rückschiebeschutz gefunden hätte. Er macht damit geltend, die Sachverhaltsgrundlage reiche nicht für die Annahme der belangten Behörde, Rußland, Bulgarien und Rumänien hätten - wie es die belangte Behörde offenbar auf Grund der Mitgliedschaft der genannten Staaten zur Genfer Flüchtlingskonvention angenommen hat - als Zufluchtsstaaten von ihren effektiv geltenden Rechtsordnungen her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz geboten. Damit macht der Beschwerdeführer aber - mit Ausnahme der Bestreitung des Verfolgungs- bzw. Rückschiebeschutzes in Rumänien, die er bereits in seiner Berufung vorgebracht hat - Neuerungen geltend, die gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch nicht finden, daß die belangte Behörde zu einem rechtswidrigen Ergebnis gelangt ist, wenn sie auf Grund des niederschriftlich festgehaltenen eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung unbestritten gelassenen, auf der in diesen Ländern geltenden Rechts- und Verfassungsordnungen bestehenden Annahme zu dem Schluß gekommen ist, dieser sei (zumindest) auch in Rußland und Bulgarien vor Verfolgung sicher gewesen.
Hat die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall auf Grund der obigen Darlegungen aber von dem Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 zu Recht Gebrauch gemacht, dann braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen deshalb nicht mehr eingegangen zu werden, weil dahingestellt bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen bzw. ob die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft mit Rechtsverletzungen belastet worden ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0827, und die dort wiedergegebene Judikatur).
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200764.X00Im RIS seit
20.11.2000