TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/15 94/01/0695

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §59 Abs1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0696

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden 1) der CS in G, und ihres mj. Kindes ST, und 2) des DS in G, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 1994, Zl. 4.298.640/3-III/13/93 (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin hg. Zl. 94/01/0695 und hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers hg. Zl. 94/01/0696), beide betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 1994 wurden in Erledigung der Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark jeweils vom 13. März 1993 ausgesprochen, daß Österreich den Beschwerdeführern - einem Ehepaar rumänischer Staatsangehörigkeit, das am 28. Juli 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 31. Juli 1990 Asylanträge gestellt hat - kein Asyl gewähre.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, vom jeweiligen Beschwerdeführer in Ansehung des ihn betreffenden Bescheides erhobenen und mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1994, B 459/94 u.a., nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde ist in den Begründungen der angefochtenen Bescheide jeweils davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, richtig erkannt haben - auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurden die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, hat sie doch ihre Entscheidungen - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer gemäß § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (welche Regelung durch § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 inhaltlich keine Änderung erfahren hat) auseinanderzusetzen - ausschließlich darauf gestützt, daß bei den Beschwerdeführern der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von ihr anzuwendenden alten Rechtslage hätte aber die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund zu Ungunsten der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - demzufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1994, Zl. 93/01/1508, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die angefochtenen Bescheide waren somit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Bemerkt wird, daß zwar in dem den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid der belangten Behörde als Adressat auch der mj. R aufscheint, jedoch aus der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers nicht ersichtlich ist, daß die Beschwerde auch für ihn erhoben worden sei, und der Umstand, daß dieser Minderjährige nunmehr im Ergänzungsschriftsatz angeführt wurde, daran nichts mehr geändert hat.

Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010695.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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