TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/1 B281/89

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art94
FlugsicherungsstreckengebührenG 1984 §1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung eines Restschuldenbetrages an Flugsicherungsstreckengebühr; Kundmachung der Beschlüsse des zuständigen Organs der EUROCONTROL in luftfahrtüblicher Weise

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Halter eines Zivilflugzeugs. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 7. Feber 1989 schrieb ihm der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Berufung auf §2 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973, BGBl. 505, für 1986 einen "Restschuldenbetrag" an Flugsicherungsstreckengebühren von 1190,70 US-Dollar zur Zahlung an EUROCONTROL, Brüssel, vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Bescheidaufhebung sowie - hilfsweise - die Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.

II. Die - zulässige - Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.

1. Der Beschwerdeführer leitet den von ihm erhobenen Vorwurf der Verletzung (nicht näher bezeichneter) verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte daraus ab, daß die belangte Behörde rechtswidrige oder nicht kundgemachte generelle Normen herangezogen habe. Seine Vorwürfe treffen jedoch - wie die folgenden Ausführungen nachweisen - nicht zu.

a) Nach §1 Abs1 des (- wie die belangte Behörde nunmehr einräumt, entgegen der Begründung ihres Bescheides im vorliegenden Beschwerdefall anstelle des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973 in Betracht kommenden) Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1984, BGBl. 137/1986, ist der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation der Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art3 Abs2 lita bis f in Verbindung mit Art6 Abs1 lita der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. 136/1986, - soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können - vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Im Hinblick auf diese Bestimmung bemängelt der Beschwerdeführer zunächst, daß die betreffenden Beschlüsse des zuständigen Organs der EUROCONTROL überhaupt nicht kundgemacht worden seien.

Dem hält der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Recht entgegen, daß die Beschlüsse in dem vom Bundesministerium herausgegebenen "Österreichischen Nachrichtenblatt für Luftfahrer" verlautbart werden; der Verfassungsgerichtshof findet keinen Anlaß zu Zweifeln, daß es sich dabei um eine Kundmachung "in luftfahrtüblicher Weise" handelt.

b) Wenn der Beschwerdeführer - an diesen nicht berechtigten Vorwurf anknüpfend - meint, daß die betreffenden Gebühren weder dem zitierten Vertrag noch dem Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984 zu entnehmen seien, so übergeht er hiebei die erwähnte Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

c) Des weiteren nimmt der Beschwerdeführer einen Widerspruch der Gebührenfestlegung zum Finanz-Verfassungsgesetz sowie (- wie seine Ausführungen der Sache nach wohl verstanden werden müssen -) zu dem Gebühren (im finanzverfassungsrechtlichen Sinn) immanenten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (sog. Äquivalenzprinzip) an. Solche Widersprüche liegen jedoch schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den Flugsicherungsstreckengebühren - da ihr Ertrag nicht etwa einer Gebietskörperschaft zufließt (s. zB VfSlg. 9335/1982) - nicht um Abgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt.

d) Schließlich sieht der Beschwerdeführer den Grundsatz der Gewaltentrennung als verletzt an, weil das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984 (in seinem §2) die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren (welche er als privatrechtliches Entgelt der EUROCONTROL wertet) im Verwaltungsweg unter Anwendung des VVG vorsehe.

Dieser Vorwurf ist jedoch schon deshalb unzutreffend, weil der Beschwerdeführer dem Gewaltentrennungsgrundsatz (s. insbesondere Art94 B-VG) einen Inhalt unterstellt, der diesem Prinzip offenkundig nicht zukommt (vgl. zB Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht7, S. 68 f).

2. Das Beschwerdeverfahren hat keinen Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, daß der bekämpfte Bescheid aus anderen als den von der Beschwerde geltend gemachten Gründen auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht, oder daß die belangte Behörde bei der Gesetzeshandhabung - etwa infolge einer denkunmöglichen oder als willkürlich einzustufenden Auslegung (s. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht - zB VfSlg. 10356/1985 - oder zum Gleichheitsrecht - zB

VfSlg. 10413/1985) - einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen hat. Die Beschwerde war sohin abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z1 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

Schlagworte

Luftfahrt, Kundmachung, Abgabenbegriff, Gebühr (Flugsicherung), Gewaltentrennung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B281.1989

Dokumentnummer

JFT_10078799_89B00281_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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