TE Vwgh Beschluss 1995/3/15 94/13/0205

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist zur Ergänzung der Beschwerde vom 28. November 1992, Zl. 93/13/0042, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Oktober 1992, Zl. 6/1-1200/90-12, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1983 bis 1985, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 28. November 1992 gerichtet an den Verwaltungsgerichtshof ersuchte der Antragsteller, ihm die Verfahrenshilfe in einer Beschwerdeangelegenheit zu bewilligen.

Das Schriftstück hatte im wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Betreffs Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ. und Bgld. vom 19.10.1992, GZ. 6/1-1200/90-12, Verfahrenshilfe

Die o.a. Berufungsentscheidung wird im Zuge der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels innerhalb offener Frist hiermit formell beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen.

Die Abfassung der Beschwerde bedarf gesetzlich der Beziehung eines Rechtsanwaltes. Ich bin mittellos, ohne Einkommen und verwertbares Vermögen und daher außerstande, zur Beschwerdeabfassung einen Rechtsanwalt beizuziehen.

Ich stelle daher

ANTRAG

auf Beistellung eines mit dem Finanzrecht vertrauten Verfahrenshelfers durch den Verwaltungsgerichtshof. ..."

In der Folge wurde ein Verfahrenshelfer bestellt. Diesem wurde der obige Schriftsatz mit Verfügung vom 6. April 1993, 93/13/0042, zurückgestellt mit dem Auftrag, verschiedene im einzelnen aufgezählte Mängel zu beheben. Dabei wurde der Schriftsatz ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und darauf hingewiesen, daß die "zurückgestellte Beschwerde ... auch dann wieder vorzulegen (sei), wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird".

Da diesem Auftrag, nämlich der Wiedervorlage der "Urbeschwerde" nicht entsprochen wurde, stellte der Gerichtshof das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluß vom 27. Juli 1994, 93/13/0042, ein.

Der Beschluß wurde dem Verfahrenshelfer am 10. August 1994 zugestellt. Mit dem vorliegenden Antrag wird innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 46 Abs. 3 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß jener Schriftsatz, mit dem um Verfahrenshilfe ersucht worden war, nicht als Beschwerde und daher auch nicht als "Urbeschwerde" anzusehen war. Auf dem Schriftsatz scheine ein handschriftlicher "AV v. 1.12.92" auf, der vom Verwaltungsgerichtshof stamme und in dem festgehalten werde, daß "dieser VH-Antrag" Umsatzsteuer und Einkommensteuer betreffe. Der Gerichtshof sei also offensichtlich selbst davon ausgegangen, daß in dem Schriftsatz keine Beschwerde, sondern lediglich ein Verfahrenshilfeantrag zu erblicken gewesen sei.

Aber selbst wenn der Schriftsatz als Beschwerde aufzufassen sein sollte, liege in der Beurteilung als bloßer Verfahrenshilfe-Antrag ein Versehen minderen Grades.

Der Antragsteller ist zunächst darauf hinzuweisen, daß in einem Schriftsatz mehrere Anbringen enthalten sein können. Der handschriftliche Vermerk, der im übrigen nur informativ der Bestimmung des zuständigen Senates diente, war so gesehen weder falsch noch irreführend, weil der Schriftsatz eben tatsächlich einen Verfahrenshilfeantrag enthielt, gleichzeitig aber auch als Beschwerde zu beurteilen war. Dies ergibt sich eindeutig aus der Wortfolge "die o.a. Berufungsentscheidung wird ... hiermit formell beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen".

Der Auffassung, daß damit bloß die Absicht zum Ausdruck gekommen wäre, späterhin mit Hilfe eines erst zu bestellenden Verfahrenshelfers Beschwerde erheben zu wollen, steht der diesbezüglich klare Wortlaut des Schriftsatzes entgegen. Dazu kommt noch, daß allenfalls dennoch bestehende Zweifel durch die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1993, 93/13/0042, eindeutig ausgeräumt wurden. In der Verfügung wird der ursprüngliche Schriftsatz des Antragstellers ausdrücklich als "beiliegende Beschwerde" bezeichnet. Weiters werden die MÄNGEL DIESER BESCHWERDE detailliert aufgezählt und deren Behebung angeordnet. Schließlich wird aufgetragen, "die zurückgestellte Beschwerde" wieder vorzulegen. Bei dieser Sachlage konnte kein entschuldbarer Irrtum darüber bestehen, daß der ursprüngliche Schriftsatz seinem klaren Wortlaut entsprechend vom Verwaltungsgerichtshof als Beschwerde angesehen wurde, deren Zurückstellung auch für den Fall angeordnet wurde, daß "zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird".

Da somit die Unterlassung der Zurückstellung der "Urbeschwerde" weder auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis noch auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen ist, war dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130205.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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