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31 BundeshaushaltNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrivatwirtschaftsaktLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Mitteilung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Nichtgewährung einer Beihilfe nach dem KatastrophenfondsG 1986Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Beschwerdeführer meldete im August 1991 ihm durch ein Hochwasser entstandene Schäden in Niederösterreich beim Bürgermeister an und beantragte die Leistung von "Schadenersatz im Rahmen des Katastrophenfonds". Mit Schreiben vom 27. August 1992 teilte ihm die Niederösterreichische Landesregierung mit, daß eine Beihilfe nach dem Katastrophenfondsgesetz nicht gewährt werden könne. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgende Förderung nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 iVm. den hiezu ergangenen Richtlinien der Länder einer Schenkung gleichzusetzen sei, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch bestehe; nach den einschlägigen Richtlinien für die Förderung der Behebung von Katastrophenschäden bestehe für den von ihm angemeldeten Schaden ein Ausschließungsgrund.
2. Dagegen wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet: Die "Behördenerledigung mit Bescheidcharakter" verletze ihn "durch Anmaßung einer nach dem Gesetz der Behörde nicht zukommenden privatwirtschaftlichen Zuständigkeit" bzw. durch eine Benachteiligung gegenüber einem völlig gleichgelagerten Fall, in dem Förderungsmittel ausgezahlt worden seien. Außerdem beanstandet er die zum Katastrophenfondsgesetz 1986 erlassenen Richtlinien des Landes Niederösterreich.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (s. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973; vgl. etwa auch VfSlg. 7436/1974, 8861/1980, 10892/1986, 11077/1986).
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 6187/1970, 9247/1981, 11415/1987, 11420/1987; s. etwa auch VwSlgNF 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133, 22.2.1991, 90/12/0277).
2. Diese Voraussetzungen sind bei der bekämpften Erledigung nicht gegeben.
Sie weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da sie weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist.
Ihrem Wortlaut nach ist die bekämpfte Erledigung als - bloße - Mitteilung abgefaßt. Ihr Inhalt besteht einerseits darin, daß die Niederösterreichische Landesregierung der Auffassung Ausdruck verleiht, daß die vom nunmehrigen Beschwerdeführer angestrebte Förderung bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen vom Land "als Privatperson (Privatwirtschaftsverwaltung)" und nicht mit hoheitlichem Akt zu gewähren sei (so auch die EB zur RV zum Katastrophenfondsgesetz 1985, 481 BlgNR 16. GP, 4f; Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 (1987), 661) und daß andererseits in seinem Falle ein in den einschlägigen Richtlinien festgelegter Ausschließungsgrund gegeben sei, weshalb die Landesregierung die begehrte Förderung nicht gewähre. Die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der Erledigung bieten somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Behörde auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 6527/1971; VwGH 21.6.1983, 83/07/0160).
Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar (vgl. etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1984, 11415/1987). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Katastrophen BeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1401.1992Dokumentnummer
JFT_10078799_92B01401_00