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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 28. Juni 1994, Zl 6/1-1266/91-01, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1985 bis 1988 sowie betreffend die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1985 bis 1988, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1995, 94/13/0268-2, wurde der Beschwerdeführer unter Zurückstellung der zwei Beschwerdeausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Beschwerde in mehreren Punkten zu ergänzen und überdies - außer dem ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung - eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs 1 und 29 VwGG).
Dieser Mängelbehebungsauftrag war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Der Beschwerdeführer erstattete fristgerecht einen ergänzenden Schriftsatz und schloß diesem die ursprüngliche, in zwei Ausfertigungen erstattete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (einschließlich Beilagen) an. Überdies legte der Beschwerdeführer ein weiteres Textexemplar der zurückgestellten Beschwerde vor, auf welchem keine Unterschrift des einschreitenden Vertreters - auch nicht in Ablichtung - aufscheint.
Damit wurde dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht zur Gänze entsprochen, weil unter der nach § 24 Abs 1 und § 29 VwGG erforderlich gewesenen (weiteren) Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde nur ein mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehenes Schriftstück verstanden werden kann (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 528 und in letzter Zeit beispielsweise den hg Beschluß vom 9. November 1994, 94/13/0229).
Da der nur teilweisen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages der Fall der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichsteht (vgl aaO, 523), war gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130268.X00Im RIS seit
20.11.2000