TE Vwgh Beschluss 1995/3/15 94/13/0093

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §200 Abs2;
BAO §273 Abs1;
EStG 1972 §45 Abs1;
EStG 1972 §46 Abs1 Z1;
UStG 1972 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der W-Gemeinschaft in W, bestehend aus 1) J und 14 anderen Beschwerdeführern, alle in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. März 1994, Zl. 6/1 - 1015/94-05, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum der Monate Jänner bis November 1992, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem in der vorliegenden, am 21. April 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Wohnungseigentumsgemeinschaft (im folgenden: Beschwerdeführerin) gegen die Bescheide des Finanzamtes über die Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum der Monate Jänner bis November 1992 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 hat die belangte Behörde dem Gerichtshof mitgeteilt, daß am 6. Dezember 1994 gegenüber der Beschwerdeführerin der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 erlassen worden sei, und hat mit dieser Mitteilung eine Ausfertigung des Bescheides des Finanzamtes vom 6. Dezember 1994 über die gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1992 einschließlich der Zustellnachweise vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß dieser Bescheid der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 1994 zugestellt worden war.

Die Beschwerdeführerin hat, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Stellungnahme über die Frage der dadurch eingetretenen Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde eingeladen, den Eintritt dieser Rechtsfolge mit der Begründung bestritten, daß der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 nach § 200 Abs. 1 BAO nur vorläufig und zudem unter Zugrundelegung der von ihr in der Beschwerde bekämpften Rechtsansicht erlassen worden sei, daß er den durch die bekämpften Vorauszahlungsbescheide seinerzeit geschaffenen Rechtszustand nur mit Wirkung ex nunc beseitigt habe, weshalb die Rechtsverletzung durch die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide noch andauere, und daß sie durch eine Gegenstandsloserklärung der Beschwerde ihres Rechtsschutzes und auch ihres Kostenersatzanspruches verlustig ginge.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente sind nicht geeignet, die Rechtsfolge des Eintritts der Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde zufolge Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides für das Jahr 1992 mit Erfolg zu bestreiten.

Der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum erfaßt, derart außer Kraft gesetzt, daß er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. hiezu die Ausführungen in dem ebenso die Außerkraftsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden durch (bloß) vorläufige Jahresumsatzsteuerbescheide betreffenden hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1993, 91/13/0128, 0133, mit den dort weiter gegebenen Hinweisen). Da die bekämpften Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide mit Erlassung auch des gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Jahresumsatzsteuerbescheides über den gleichen Zeitraum aus dem Rechtsbestand ausgeschieden waren, ist der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde nachträglich weggefallen. Daß der Jahresumsatzsteuerbescheid 1992 nur vorläufig erlassen wurde und auf der gleichen Rechtsansicht beruht, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Anfechtung der Vorauszahlungsbescheide bekämpft hatte, ändert nichts an der rechtlichen Beseitigung des Anfechtungsgegenstandes ihrer Beschwerde und beeinträchtigt sie nicht in ihrem Rechtsschutz, weil es ihr offensteht, den Jahresumsatzsteuerbescheid zu bekämpfen. Aus der Wirksamkeit der Beseitigung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide durch den Veranlagungsbescheid lediglich ex nunc ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin deswegen nichts gewonnen, weil die Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Möglichkeit der Aufhebung von Bescheiden, nicht aber die Möglichkeit eines Ausspruches des Inhaltes eröffnet, daß ein - aus dem Rechtsbestand bereits ausgeschiedener - Bescheid rechtswidrig war. Ihres, im Falle des Obsiegens mit der Beschwerde ihr erwachsenen Kostenersatzanspruches ist die Beschwerdeführerin bei der vorgelegenen Fallkonstellation aber deswegen nicht verlustig gegangen, weil sie durch die Beseitigung des Anfechtungsgegenstandes durch den nachträglich erlassenen Jahresumsatzsteuerbescheid als klaglos gestellt anzusehen und demnach gemäß § 56 VwGG als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 zu beurteilen war (vgl. hiezu die Erwägungen zur vergleichbaren Fallkonstellation des nachträglichen Ergehens eines endgültigen Bescheides nach § 200 Abs. 2 BAO im hg. Beschluß vom 18. August 1994, 94/16/0009, denen sich der erkennende Senat auch für die vorliegenden Fallkonstellation anschließt).

Es war die Beschwerde somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren zufolge Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens bezieht sich auf Stempelgebührenaufwand für weitere Schriftsätze, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht als erforderlich angesehen werden konnten, und auf den beanspruchten Streitgenossenzuschlag, für dessen Zuspruch zusätzlich zum Pauschbetrag des § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG es an einer Rechtsgrundlage fehlt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130093.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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