TE Vfgh Beschluss 1992/12/1 V35/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO §2 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragsteller begehren gemäß Art139 B-VG die Aufhebung des vom Gemeinderat der Stadt Linz am 7. März 1991 beschlossenen Flächenwidmungsplanes (Flächenwidmungsplan Linz-Teil Urfahr Nr. 2) wegen Gesetzwidrigkeit, soweit er die Grundstücke .83 und .826 KG Katzbach betrifft. Diese beiden im Eigentum der Antragsteller befindlichen Grundstücke würden durch den bekämpften Flächenwidmungsplan als Grünland-Grünzug gewidmet, obwohl die Antragsteller dort seit Jahrzehnten einen Alteisenhandelsbetrieb samt Freilagerplatz betrieben. Aufgrund der nun bekämpften Grünlandwidmung, die den Grundsätzen des Oberösterreichischen Raumordnungsrechtes sowie den tatsächlichen Verhältnissen widerspreche, sei nun die beabsichtigte Errichtung von zusätzlichen Betriebsgebäuden und die Erweiterung des Freilagerplatzes unmöglich.

2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 10511/1985, 11726/1988) die Auffassung, daß ein Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn ein anderer zumutbarer Weg besteht, die behauptete Rechtswidrigkeit der bekämpften Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Ein solcher Weg steht den Antragstellern im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung:

Nach §2 Abs1 der Oberösterreichischen Bauordnung (Oö. BauO), LGBl. 35/1976, darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §3 Oö. BauO verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten. Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich (vgl. VfSlg. 9135/1981). Anläßlich einer solchen Bauplatzbewilligung hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dieser Bewilligung Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes entgegenstehen.

Den Antragstellern steht es frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §4 Abs1 Oö. BauO - soweit er die Grundstücke der Antragsteller betrifft - präjudiziell ist.

Hiebei handelt es sich, wie der VfGH zur Anfechtungslegitimation bei Flächenwidmungsplänen in Oberösterreich durch den Grundeigentümer bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zB VfSlg. 9773/1983, 10004/1984 sowie 12159/1989 für den Fall, daß noch aus der Zeit vor der Änderung des Flächenwidmungsplanes eine Bauplatzbewilligung existiert), um einen zumutbaren Weg, eine Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeizuführen.

3. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V35.1992

Dokumentnummer

JFT_10078799_92V00035_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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