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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §252 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0073 95/16/0074 95/16/0075 95/16/0076Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerden von 5 Beschwerdeführern alle in W, alle vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom 9. Jänner 1995, Zlen. 1.) GA 9-839/94, 2.) GA 9.839/1/94, 3.) GA 9-839/2/94,
4.) GA 9-839/3/94 und 5.) GA 9-839/4/94, je betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der Beschwerden ergibt sich jeweils im Zusammenhalt mit den vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer erwarben mit notariellen Abtretungsverträgen vom 27. September 1993 Anteile an einer Gesellschaft m.b.H., wofür das Finanzamt in der Folge ausgehend von den über den Abtretungspreisen liegenden gemeinen Werten der Anteile Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG erhob.
Die belangte Behörde gab den dagegen mit dem Argument, die Werte der Anteile seien gegenüber den "historischen gemeinen Werten" gesunken, erhobenen Berufungen keine Folge und verwies u. a. darauf, daß in den gegenständlichen Fällen der gemeine Wert der GmbH-Anteile per 1. Jänner 1989 mit S 2.501,-- für S 100,-- Nominale festgestellt worden sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten durch die Vorschreibung einer "bei weitem überhöhten Rechtsgeschäftsgebühr, die nach dem historischen gemeinen Wert bemessen wurde verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und erwogen:
§ 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (vor der Novelle BGBl. Nr. 629/1994) lautete:
"(1) Zessionen ober Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder anderen Rechten ...
2. von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile ... 2 v.H."
Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide, oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrundegelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Nach § 252 Abs. 1 leg. cit. kann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Da die Beschwerdeführer der von der belangten Behörde ihren Entscheidungen jeweils zugrundegelegten Tatsache des Vorliegens einer bescheidmäßigen Feststellung des gemeinen Wertes der beschwerdegegenständlichen GmbH-Anteile zum 1. Jänner 1989 mit der der Gebührenfestsetzung jeweils zugrundegelegten Höhe mit keinem Wort entgegentreten, ist das Schicksal der Beschwerden bereits entschieden. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in seinem, insoweit zu einem vollkommen gleichgelagerten Fall ergangenen Erkenntnis vom 18. August 1994, Zl. 94/16/0176 (auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) erkannte, sind - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz BGBl. Nr. 818/1993 - Einwendungen gegen die Höhe des Wertes der Anteile nicht gegen den Gebührenbescheid sondern allein im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von inländischen Anteilen gemäß § 75 BewG (in der bezeichneten Fassung) zu erheben.
Insoweit sich die Beschwerdeführer auf die Aufhebung eines Teiles des § 71 Abs. 2 BewG durch den Verfassungsgerichtshof stützen, werden sie darauf hingewiesen, daß in dem gerade zitierten hg. Beschwerdefall eine Ablehnung durch den damit zuvor befaßten Verfassungsgerichtshof erfolgt war, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Unangreifbarkeit der aufgehobenen Bestimmung (vgl. dazu den Beschluß des VfGH vom 14. Juni 1994, Zl. B 1001/94).
Da sich somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerden ergab, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Zufolge der Entscheidung nach § 35 Abs. 1 VwGG konnte ein gesonderter Abspruch des Berichters über die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 532 letzter Absatz und 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160072.X00Im RIS seit
03.04.2001