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L82000 Bauordnung;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. März 1994, Zl. 1/02-32.292/13-1994, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister, 2. X in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt B des namens der Gemeindevertretung der Gemeinde H ergangenen Bescheides vom 7. September 1993, Zl. 600-48/9-1993, als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Dieses Grundstück entstand im Zuge einer Parzellierung. Der zugrundeliegende, von der Gemeinde "laut Sitzungsbeschluß vom 4.7.59 als Bebauungsplan genehmigte Parzellierungsplan GZ. 42/59 vom 14.2.59 mit den von der Gemeinde H ausgearbeiteten und beschlossenen Richtlinien vom 7.7.59" wurde von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bescheid vom 29. Juli 1959 gemäß § 25 der Salzburger Landbauordnung 1952, genehmigt.
Die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Nachbar) ist Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes.
Mit Eingabe vom 22. September 1989 kam der Beschwerdeführer (gemeinsam mit zwei weiteren näher bezeichneten Personen, die jedoch mit Schreiben vom 22. November 1990 als Antragsteller zurückgetreten sind) um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit PKW-Garagen, Lager- und Büroräumen auf diesem Grundstück ein.
In der Folge kam es zu Überarbeitungen der Einreichunterlagen und parallel dazu wurde behördlicherseits ein Verfahren zur Änderung des von der Behörde als bestehend angenommenen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1959 durchgeführt (dessen rechtliche Existenz nun aber vom Beschwerdeführer bestritten wird). Zweck dieses Verfahrens war es, das zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegende überarbeitete Projekt des Beschwerdeführers im Einklang mit den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften genehmigen zu können. Hiezu war zum damaligen Zeitpunkt die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zuständig (in der Folge kurz: Bezirkshauptmannschaft). Im Zuge dieses Verfahrens fand am 17. Mai 1990 eine mündliche Verhandlung statt, als deren Gegenstand das "Ansuchen um Abänderung des Bebauungsplanes sowie Bauplatzansuchen für das Grundstück Nr. 2110/14 KG H" genannt war. Mit Bescheid dieser Bezirkshauptmannschaft vom 12. Juli 1990 erfolgte eine Abänderung des Bauplatzerklärungsbescheides vom 29. Juli 1959 hinsichtlich Flächenausmaß und Gestalt des Grundstückes, nachdem bereits zuvor der Bebauungsplan/Regulierungsplan im Verordnungswege abgeändert worden war.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligen Gemeinde vom 28. Dezember 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit PKW-Garagen, Lager- und Büroräumen auf diesem Grundstück erteilt.
Dagegen erhob der Nachbar Berufung, die mit Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Juni 1991 als unbegründet abgewiesen wurde.
Über Vorstellung des Nachbarn wurde dieser Berufungsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 1992 wegen Widerspruches zwischen Baubewilligung und Bebauungsplan aufgrund der Verletzung des im Bebauungsplan festgelegten Mindestabstandes zur Grundgrenze des Nachbarn behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der Gemeinde H verwiesen.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 1991 hatte der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Gemeinde das Ersuchen gerichtet, eine Vorbegutachtung der Bezirkshauptmannschaft zu einer nochmaligen Änderung des Bebauungsplanes zu veranlassen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 23. November 1992 wurde die beabsichtigte Änderung der Lage des Baues im Bauplatz bzw. die Änderung der Baufluchtlinie kundgemacht.
In der Sitzung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Dezember 1992 wurde die offene Bauangelegenheit des Beschwerdeführers behandelt und der nachstehende Amtsvorschlag des Bürgermeisters angenommen:
"Nachdem der Garagenbau laut Bescheid der Oberbehörde (Amt der Salzburger Landesregierung) nicht mit dem Bebauungsplan übereinstimmt, wird folgende Vorgangsweise empfohlen:
Dem Bauwerber wird aufgetragen, entweder bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung um Abänderung des Bebauungsplanes anzusuchen (was vom Bauwerber bereits geschehen ist) oder das nicht genehmigte Bauwerk (Garage) zu entfernen.
Als Frist dafür wird der 30. Juni 1993 gesetzt."
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 1. Februar 1993 wurde eine mündliche Verhandlung zur Abänderung des Bebauungsplanes anberaumt.
Aufgrund der Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 19/1993 (Änderung der Verordnung, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird) fiel die Zuständigkeit zur Erlassung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes mit 1. März 1993 auf die mitbeteiligte Gemeinde zurück. Die Gemeindevertretung lehnte in ihrer Sitzung vom 27. Juli 1993, gestützt auf ein raumordnungstechnisches Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25. Februar 1993, eine Änderung des Bebauungsplanes in der beantragten Form ab.
In dem Sitzungsprotokoll heißt es dazu wörtlich:
"Punkt 8) Anträge des Bauausschusses
...
b) Bebauungsplan F
...
Der Obmann des Bauausschusses (...) teilt mit, daß (...) Weiters der Bauausschuß der Gemeindevertretung die Abänderung des Bebauungsplanes aufgrund des Gutachtens vom 25. Februar 1993 ablehnt (F).
...
Antragsteller: S (Obmann Bauausschuß)
Antrag: Auf Annahme der Anträge des Bauausschusses
Ergebnis: (...)" (Abstimmungsergebnis)
Mit dem (laut Fertigungsklausel vom Vizebürgermeister für die Gemeindevertretung gefertigten) Bescheid vom 7. September 1993 wurde unter Spruchabschnitt A), "in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde H vom 11.12.1992" dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem fraglichen Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Unter Spruchabschnitt B) wurde unter Berufung auf § 9 Abs. lit. b Salzburger Baupolizeigesetz 1973 die nachträgliche Bewilligung für die im nordöstlichen Bereich des Grundstückes befindliche PKW-Garage wegen Widerspruchs zum geltenden Bebauungsplan versagt und unter Spruchabschnitt C) unter Heranziehung des § 16 Abs. 2 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1973 die Beseitigung der ohne baubehördliche Bewilligung errichteten PKW-Kleingarage bis zum 1. Dezember 1993 aufgetragen.
Begründend für Spruchabschnitt A) wurde auf die Vorstellungsentscheidung der Salzburger Landesregierung vom 14. September 1992 und auf das von dieser eingeholte hochbautechnische Gutachten hingewiesen, wonach durch den Hauptbaukörper sowohl die Baufluchtlinie als auch die Abstandsbestimmungen eingehalten würden.
Zu den Spruchabschnitten B) und C) wurde auf den "gültigen Bebauungsplan der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19.7.1990" verwiesen, wo als Bebauungsgrundlagen u.a. der Abstand des Baues mit 4 m zur Grenze des Grundstückes des Nachbarn festgesetzt sei. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 8 Bebauungsgrundlagengesetz komme aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht in Betracht, sodaß ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 lit. b Baupolizeigesetz vorliege. Daraus ergebe sich die Verpflichtung nach § 16 Abs. 3 Baupolizeigesetz zur Erlassung eines Beseitungsauftrages und es sei daher die Beseitigung der PKW-Garage unter Setzung einer angemessenen Frist auszusprechen gewesen.
Dagegen erhoben sowohl der Nachbar, als auch der Beschwerdeführer Vorstellung. Der Beschwerdeführer bekämpfte ausdrücklich nur die Spruchteile B) und C) des Bescheides und machte insbesondere geltend, daß diese durch keinen Beschluß der Gemeindevertretung gedeckt seien; überdies sei die Gemeindevertretung zur Erlassung des Beseitigungsauftrages Spruchteil C) (funktionell) unzuständig.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1994 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers dahingehend stattgegeben, daß der Spruchpunkt C) des Bescheides der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde wegen sachlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Ansonsten wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die Vorstellung des Nachbarn wurde (zur Gänze) als unbegründet abgewiesen.
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde begründend aus, Inhalt des dem Beschluß vom 11. Dezember 1992 zugrundeliegenden Amtsvorschlages sei gewesen, entweder dem Beschwerdeführer aufzutragen, um Abänderung des Bebauungsplanes anzusuchen, oder das nicht genehmigte Bauwerk zu entfernen. Die Ablehnung der Änderung des Bebauungsplanes sei durch die seit dem 1. März 1993 zuständige Gemeindevertretung mit Beschluß vom 27. Juli 1993 erfolgt. Nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG über Inhalt und Form von Bescheiden sei bei Entscheidung eines Kollegialorganes auf den "dieser Entscheidung zugrundeliegenden Beschluß" hinzuweisen, jedoch sei das Fehlen eines solchen Hinweises, "zumal im Vorstellungsverfahren die der Entscheidung zugrundeliegenden Beschlüsse vom 11.12.1992 und 27.7.1993 vorgelegt wurden und die Gemeindevertretung in Bindung an die Vorstellungsentscheidung der Salzburger Landesregierung vom 14.9.1992 entschieden hat, als kein wesentlicher Fehler, der ein subjektiv-öffentliches Recht des Vorstellungswerbers verletzen würde, zu sehen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, soweit mit ihm in Spruchpunkt I Abs. 2 "die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wird" (dh, hinsichtlich des Spruchteiles B) des Berufungsbescheides vom 7. September 1993). Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit in seinem Recht auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die von ihm errichteten Garage verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrfit die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligten Parteien haben in Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde beantragt; Kostenersatz wird jeweils nicht angesprochen.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zu
den Gegenschriften erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht (ua) weiterhin geltend, daß dem Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. September 1993 betreffend den Spruchteil B) (Versagung der nachträglichen Bewilligung für die PKW-Garage) kein entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung zugrunde liege.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht: Als Folge der Behebung der im ersten Rechtsgang vor den Gemeindebehörden ergangenen Berufungsentscheidung vom 10. Juni 1991 durch die Vorstellungsentscheidung vom 14. September 1992 hatte die Gemeindevertretung als Berufungsbehörde neuerlich über die Berufung des Nachbarn zu entscheiden. Dies sollte sichtlich mit den Spruchteilen A) und B) des Bescheides vom 7. September 1993 erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den (im Sachverhalt wiedergegebenen) Beschlüssen der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 1992 und vom 27. Juli 1993 eine DIESBEZÜGLICHE Beschlußfassung jedoch nicht zu entnehmen. Sollten die Ausführungen der belangten Behörde dahin zu verstehen sein, daß die nun bekämpfte Abweisung im Spruchteil B) des Bescheides vom 7. September 1993 im Hinblick auf die Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung vom 14. September 1992 notwendige Folge jener beiden Beschlüsse sei, machte auch diese Bindungswirkung eine entsprechende Beschlußfassung der Gemeindevertretung nicht entbehrlich.
Daraus folgt, daß der beschwerdegegenständliche Spruchteil B) des Bescheides vom 7. September 1993 nicht durch einen Beschluß der Berufungsbehörde (der Gemeindevertretung) gedeckt war. Demnach wäre auch dieser Spruchteil von der belangten Behörde schon wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde als rechtswidrig aufzuheben gewesen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, vom 15. Februar 1977, Zl. 2266/76, vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090, BauSlg. Nr. 433 und vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0068). Dadurch, daß die belangte Behörde diese Unzuständigkeit nicht wahrnahm und die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abwies, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung (insofern liegt Teilbarkeit vor) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben , womit es sich erübrigt, auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordung BGBl. Nr. 416/1994. Ersatz für die für die unaufgefordert eingebrachte Äußerung zu den Gegenschriften zu entrichtenden Stempelgebühren war nicht zuzuerkennen, weil dieser Schriftsatz vorliegendenfalls nicht zur entsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060083.X00Im RIS seit
03.05.2001