Index
80 Land-und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des DüngemittelG betreffend die Entrichtung einer Registergebühr sowie der Düngemittel-RegistergebührenV mangels Legitimation; Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragstellerinnen betreiben nach eigener Darstellung Unternehmen, deren Gegenstand unter anderem der Import von und der Handel mit Düngemitteln darstellt.
Die Antragstellerinnen begehren die Aufhebung des §30 Abs1 und Abs3 Düngemittelgesetz (DMG), BGBl. 488/1985, gemäß Art140 Abs1 B-VG wegen Verfassungswidrigkeit und der Düngemittel-Registergebührenverordnung, BGBl. 208/1987, gemäß Art139 Abs1 B-VG wegen Gesetzwidrigkeit. §30 Abs1 DMG begründet die Verpflichtung zur Entrichtung der Registergebühr.
§30 Abs3 und Abs4 DMG legt im Zusammenhalt mit der Düngemittel-Registergebührenverordnung die Höhe der Gebühr sowie die Entrichtung im Wege der Selbstbemessung fest.
2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen die Antragstellerinnen aus, §30 Düngemittelgesetz verletze sie unmittelbar in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, weil diese Bestimmung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam werde.
Gemäß §30 Abs4 DMG sei die Gebühr mit Erlagschein für ein Jahr im voraus zu entrichten. Bemessungszeitraum sei der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entrichtet, so sei die Gebühr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben. Die Gebühr werde mithin jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres zur Zahlung fällig, ohne daß sie gesondert durch Bescheid vorzuschreiben ist.
II. Die Anträge sind unzulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 und nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpften Bestimmungen die (rechtlich geschützten) Interessen der Antragsteller nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß die durch Art139 Abs1 B-VG und Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumten Rechtsbehelfe dazu bestimmt sind, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985).
2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist hier ein solcher Weg gegeben.
Es steht ihnen nämlich offen, durch Nichtentrichtung der Registergebühr einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß §30 Abs4 DMG zu erwirken, ohne daß sie damit einen Rechtsnachteil, etwa eine Verwaltungsstrafe, zu gewärtigen hätten. Gegen den erlassenen Bescheid besitzen die Antragstellerinnen die Möglichkeit, in einer Beschwerde die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen des DMG und der Gesetzmäßigkeit der Düngemittel-Registergebührenverordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Da dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides den Antragstellerinnen somit durchaus zumutbar wäre, mangelt es an einer der Voraussetzungen für die Legitimation zur Antragstellung sowohl nach Art139 Abs1 als auch nach Art140 Abs1 B-VG.
3. Die Anträge sind daher mangels Legitimation der Antragstellerinnen in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Düngemittel, Gebühr (Düngemittel-Register)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G164.1992Dokumentnummer
JFT_10078799_92G00164_00