TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/16 95/06/0039

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AVG §56;
VermG 1968 §12 Abs2;
VermG 1968 §45 Abs2;
ZPO §292;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Dezember 1994, Zl. 96205/28-IX/6/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Anmeldungsbogen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zlen. 94/06/0015, 0068 zu entnehmen; daraus ist noch von Bedeutung, daß das Bezirksgericht Fürstenfeld auf Grund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Feldbach vom 2. September 1992, A 161/92, das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück .66/2, Baufläche, infolge Einbeziehung in das Grundstück 772/1 Baufläche, Garten, mit Beschluß vom 23. September 1992 gelöscht hat. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Grundbuchsbeschluß erfolglos Rekurs und Revisionsrekurs (vgl. zuletzt den Beschluß des OGH vom 29. Juni 1993, 5 Ob 65/93).

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen, angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1992 beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Berufung einbrachte, worin als "angefochtene Entscheidung" die "Beurkundung des Vermessungsamtes Feldbach im Anmeldungsbogen A 161/92 ... vom 2. September 1992" bezeichnet und der Antrag gestellt wird, "die im Anmeldungsbogen A 161/92 des Vermessungsamtes Feldbach erfolgte Beurkundung ersatzlos zu beheben und festzustellen, daß die Beurkundung nach § 12 Abs. 2 VermG nicht zulässig ist".

Mit Devolutionsantrag vom 16. August 1993 (bei der belangten Behörde eingelangt am 17. August 1993) beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht. Der diesen Antrag zurückweisende Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 1994 wurde mit Spruchpunkt I des Erkenntnisses vom 11. August 1994, Zlen. 94/06/0015, 0068, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers unter Anwendung des § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen und dies - neben einer umfangreichen Darstellung des Verwaltungsgeschehens - im wesentlichen damit begründet, daß der strittige Anmeldungsbogen kein Bescheid sondern eine Beurkundung durch eine Verwaltungsbehörde sei und deshalb auch nicht mit Berufung bekämpft werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Alle in der Beschwerde erhobenen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Vorgangsweise des Vermessungsamtes bei der ohne seine Mitwirkung erfolgten Grundstückszusammenlegung durch Einbeziehung des Grundstücks .66/2, Baufläche in das Grundstück Nr. 772/1, Baufläche, Garten, verkennen, daß mit dem angefochtenen Bescheid die belangte Behörde eine diesbezügliche Sachentscheidung gar nicht getroffen, sondern die Berufung mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen hat.

Einziger Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann daher nur die Frage sein, ob diese Beurteilung der belangten Behörde, der Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes sei kein Bescheid, zutrifft.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde: Wie auch der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. 5 Ob 15/90 = NZ 1990/184 und der in der Rechtssache des Beschwerdeführers ergangene Beschluß vom 29. Juni 1993, 5 Ob 65/93) ist der Anmeldebogen eine öffentliche Urkunde, die an die Stelle eines Eintragungsbegehrens tritt (so auch SZ 37/88 u.a.). Der Anmeldungsbogen enthält gemäß § 45 Abs. 2 Vermessungsgesetz die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung erfolgt sodann von Amts wegen.

Eine normative, in Rechte des Beschwerdeführers eingreifende Wirkung, die den Anmeldungsbogen in die Nähe eines Bescheides rücken könnte, kommt ihm hingegen nicht zu. Auch der Beschwerdeführer vermag keine Bestimmung des Vermessungsgesetzes ins Treffen zu führen, welches für seine Rechtsauffassung spräche.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060039.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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