TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/20 91/10/0217

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.1995
beobachten
merken

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
NatSchG Krnt 1986 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. August 1991, Zl. Ro-339/4/1991, betreffend Übertretung des Kärntner Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 8. Mai 1989 auf dem Grundstück Nr. 989/2 der KG A geeggt und dabei den dort auf zwei Drittel des Grundstückes befindlichen Schilfbestand zur Gänze beseitigt, obwohl solche Maßnahmen, durch welche der Lebensraum von Tieren und Pflanzen in Schilf- und Röhrichtbeständen nachhaltig gefährdet werde, gemäß § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (NSchG), verboten seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 67 Abs. 1 leg. cit. verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 66 Stunden) verhängt werde. Begründend verwies die belangte Behörde auf ein amtliches Sachverständigengutachten vom 7. Oktober 1988, aus dem sich bereits ergebe, daß das gegenständliche Grundstück eine ausgedehnte Schilfzone aufweise. Anläßlich eines Ortsaugenscheines am 9. Mai 1989 sei seitens des Naturschutzsachverständigen festgestellt worden, daß durch Pflügungsarbeiten der Schilfbestand zur Gänze beseitigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in einer schriftlichen Stellungnahme im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß der Boden durch die Verlegung und Eintiefung des Bachbettes des K-Baches abgetrocknet sei. Er habe - nach seinen Ausführungen - durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes weder das Landschaftsbild noch das Gefüge des Naturhaushaltes nachteilig beeinflußt. In einem weiteren amtlichen Sachverständigengutachten vom 10. Juli 1991 werde hingegen ausdrücklich festgestellt, daß der Schilfrückgang auf der gegenständlichen Parzelle in keinem Zusammenhang mit den Regulierungsmaßnahmen am K-Bach stehe. Das Gutachten beschreibe das gegenständliche Grundstück als Biotopverbund, der vor den Maßnahmen, die zur Beseitigung des Schilfbestandes geführt hätten, die als wichtiges Element eines Ökosystems anzusehende Schilfzone besessen habe. Feuchtgebiete spielten für den Wasserhaushalt und die Klimastabilisierung ebenso wie für die Tier- und Pflanzenwelt eine besonders wichtige Rolle. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer durch die Pflügungsarbeiten die Schilfzone zerstört bzw. nachteilig beeinträchtigt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltunsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:

Der mit "Schutz der Feuchtgebiete" überschriebene § 8 NSchG bestimmt:

"In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen, den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten."

Wer u.a. dem § 8 zuwiderhandelt, begeht gemäß § 67 Abs. 1 NSchG eine Verwaltungsübertretung, und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu S 50.000,--, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen, bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.

In der Beschwerde wird zunächst in Abrede gestellt, daß auf dem Grundstück Nr. 989/2 der KG A Schilf- und Röhrichtbestände vorhanden gewesen seien. Es handle sich bei diesem Grundstück um kein Feuchtgebiet. Auch Moor- oder Sumpfflächen seien nicht vorhanden. Die belangte Behörde habe ferner unberücksichtigt gelassen, daß der K-Bach reguliert worden sei, was sicher auf die Bodenbeschaffenheit des Grundstückes Einfluß gehabt habe. Aus dem der belangten Behörde vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Z ergebe sich im übrigen, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Maßnahmen auf seinem Grundstück nicht gesetzt habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Bereits in der Anzeige der Gendarmerie an die Bezirkshauptmannschaft Villach vom 9. August 1989 wird festgestellt, daß der Beschwerdeführer am 8. Mai 1989 gegen

14.30 Uhr gerade dabeigewesen sei, das streitgegenständliche Grundstück umzueggen. Dabei habe noch deutlich festgestellt werden können, daß das Grundstück vor dem Umeggen zu ca. zwei Dritteln mit Schilf bewachsen gewesen sei. Daß das Grundstück des Beschwerdeführers einen ausgedehnten Schilfbestand aufweise, wurde auch von der Fachabteilung für Naturschutz in einem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk vom 9. Mai 1989 festgestellt. Dabei wurde auf ein Gutachten vom 7. Oktober 1988 verwiesen, das ebenfalls den Schilfbestand bestätigte. Auch in dem von der belangten Behörde eingeholten abschließenden Sachverständigengutachten vom 10. Juli 1991 wird ausgeführt, daß auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vor den von ihm gesetzten Maßnahmen eine ausgedehnte dichte Schilfzone vorhanden gewesen sei. Für die Beurteilung einer Schilfzone sei irrelevant, ob eine Moor- oder Sumpffläche vorhanden sei, da Schilf auch in Flächen, die durch hohen Grundwasserstand gekennzeichnet seien, ohne weiteres aufkomme. Die Vernichtung des Schilfgürtels auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei einzig und allein auf die von ihm vorgenommene landwirtschaftliche Bewirtschaftung - und nicht auf die Regulierung des K-Baches - zurückzuführen. Durch diese Maßnahmen sei es zu einer Zerstörung des Lebensraumes innerhalb der Schilfzone gekommen.

Wenn die belangte Behörde aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse zur Auffassung gelangt ist, daß der Beschwerdeführer auf dem streitgegenständlichen Grundstück den dort befindlichen Schilfbestand zur Gänze beseitigt hat, wodurch gegen § 8 NSchG verstoßen worden ist, so kann ihr dabei nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Richtig ist, daß der vom Beschwerdeführer für seine Auffassung ins Treffen geführte Forstsachverständige Z die Ansicht vertreten hat, daß es sich beim Grundstück des Beschwerdeführers nicht um eine Feuchtfläche im Sinne des § 8 NSchG handle. Diese Auffassung ist allerdings verfehlt, da nach § 8 NSchG ausdrücklich auch Schilfbestände geschützt sind.

Wenn der Beschwerdeführer weiters geltend macht, er habe keine Möglichkeit gehabt, im Zuge eines Ortsaugenscheines seine auf dem Grundstück gesetzten landwirtschaftlichen Maßnahmen darzulegen, so ist er darauf hinzuweisen, daß im Beschwerdefall der Zustand des Grundstückes VOR den Bearbeitungsmaßnahmen strittig ist. Dabei ist nicht ersichtlich, was eine nähere Darlegung der gesetzten - unstrittigen - landwirtschaftlichen Maßnahmen durch den Beschwerdeführer hätte bringen können.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, daß ihm das amtliche Sachverständigengutachten vom 10. Juli 1991 nicht zugstellt worden sei. Er erblicke darin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, da ihm das Parteiengehör beschnitten worden sei.

Darauf ist zu erwidern, daß ein Beschwerdeführer, der die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend macht, die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben hat, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind. Ein entsprechendes Vorbringen enthält die Beschwerde allerdings nicht.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100217.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten