TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/21 95/08/0045

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §355;
ASVG §413;
ASVG §414;
ASVG §59 Abs1;
ASVG §67 Abs10;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. Dezember 1994 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18. Jänner 1995, Zl. MA 15-II-M 31/94, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wien X, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Kopien des Bescheides der belangten Behörde vom 1. Dezember 1994 sowie des Berichtigungsbescheides vom 18. Jänner 1995, ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 19. Jänner 1993 sprach die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S GesmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, für die Beitragszeiträume November 1991 bis Juli 1992 rückständige Sozialversicherungsbeiträge der genannten Gesellschaft in der Höhe von S 216.497,66 an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch insoweit, als sich die Haftungsverpflichtung auf die ab Februar 1992 fällig gewordenen Beiträge beziehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise statt und stellte gemäß den §§ 413 und 414 iVm § 355 ASVG fest, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG lediglich verpflichtet sei, auf einem näher genannten Beitragskonto der Beitragsschuldnerin S GesmbH für den Beitragszeitraum Februar 1992 rückständige Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von S 10.000,-- zuzüglich Verzugszinsen seit 15. Jänner 1993 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von S 10.000,--, an die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Begründet wurde der Bescheid damit, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Zahlungseinstellung der Beitragsschuldnerin mit Ende Februar 1992 außer Streit gestellt habe und daraufhin von den Parteien des Verwaltungsverfahrens eine Vereinbarung für den Beitragsmonat Februar 1992 des Inhalts getroffen worden sei, daß sich der Beschwerdeführer zur Bezahlung von S 10.000,-- zuzüglich Verzugszinsen ab 15. Jänner 1993 aus S 10.000,-- verpflichte. Aufgrund dieser Vereinbarung sei der bekämpfte Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abzuändern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Aufgrund des Umstandes, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Zahlungseinstellung der Beitragsschuldnerin mit Ende Februar 1992 außer Streit gestellt habe, habe den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ab März 1992 getroffen. Für diese Beiträge hafte er daher nicht. Die belangte Behörde habe aber im angefochtenen Bescheid nur die Haftung für den Beitragszeitraum Februar 1992, nicht aber für die Folgemonate reduziert. Der Einspruch des Beschwerdeführers habe sich aber auch auf diese Zeiträume bezogen. Da die belangte Behörde über diesen Einspruchsantrag nicht entschieden habe und somit eine unvollständige Erledigung der Sachanträge vorliege, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Die Einfügung des Wortes "lediglich" im Berichtigungsbescheid habe die erwünschte Klarstellung nicht gebracht, weil sie sich nur auf die Verpflichtung an sich, nicht aber auf einen bestimmten Beitragszeitraum beziehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der erstinstanzliche Haftungsbescheid bezog sich auf die Beitragszeiträume November 1991 bis Juli 1992. Mit seinem Einspruch bekämpfte der Beschwerdeführer die ausgesprochene Haftung nur insoweit, als sie die Beitragszeiträume Februar 1992 bis Juli 1992 betraf. "Sache" des Einspruchsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG war daher die zwischen den Parteien dieses Verfahrens strittige Haftung des Beschwerdeführers für die Beitragszeiträume Februar 1992 bis Juli 1992. Unter Bedachtnahme auf diese verfahrensrechtlich relevanten Fakten ist der Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG - in teilweiser Stattgebung dieses Einspruches - feststellte, daß der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG lediglich verpflichtet sei, für den Beitragszeitraum Februar 1992 rückständige Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren in näher angeführter Höhe zu bezahlen, - entgegen dem Beschwerdevorbringen - weder unvollständig noch unklar; er muß vielmehr so ausgelegt werden, daß damit über den gesamten Einspruchsantrag mit dem Inhalt entschieden wurde, der Beschwerdeführer hafte nicht für die gesamten noch vom Einspruch betroffenen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren für die Beitragszeiträume Februar 1992 bis Juli 1992, sondern nur für jene für den Beitragszeitraum Februar 1992. Die Begründung des angefochtenen Bescheides steht dieser schon vom Wortlaut des klaren Spruches her gebotenen Auslegung nicht entgegen.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080045.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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