TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/21 93/04/0262

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

HKG 1946 §42 Abs4;
HKG 1946 §52 Abs2;
HKG 1946 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde der X-Aktiengesellschaft in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland (Präsident) vom 28. Mai 1993, Zl. Präs/93, betreffend Entscheidung gemäß § 42 Abs. 4 HKG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland (Präsident) vom 28. Mai 1993 wurde bestimmt, daß die Beschwerdeführerin mit den Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des "Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel" am Standort E,

R-Straße 86 - 100, der Fachgruppe des Lebensmittelhandels (H 01), des Textilhandels (H 08), des Eisenhandels (H 16) - umfassend den Handel mit Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren - und dem Fachverband des Parfumeriewarenhandels (H 26) in den Standorten E, J-Straße 11, O, H-Straße 65, der Fachgruppe des Lebensmittelhandels (H 01), dem Fachverband des Parfumeriewarenhandels (H 26) und in den Standorten G, P-Straße 6, Y, S-Gasse 2, M, H-Straße 1, der Fachgruppe des Lebensmittelhandels (H 01) anzugehören habe. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, die Vollversammlung der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland vom 29. November 1990 habe Richtlinien über die Zuordnung und Umlagenpflicht beim Gemischtwarenhandel beschlossen, die im Mitteilungsblatt der Handelskammer vom 9. Jänner 1991 veröffentlicht worden seien. Nach diesen Zuordnungsrichtlinien seien Inhaber des Handeslgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 aufgrund von Erhebungen anläßlich der Erlangung dieser Gewerbeberechtigung entsprechend ihrem Warensortiment der jeweiligen für das Sortiment zuständigen Fachgruppe zuzuordnen. Sortimentsanteile bis 10 % des voraussichtlichen oder tatsächlichen Gesamtumsatzes würden zu keiner Zuordnung zu einer Fachgruppe führen, außer es würden mehrere Warensortimente im Rahmen von Fachabteilungen bzw. im Rahmen eines Fachgeschäftes geführt. Im Jänner und Februar 1993 seien in allen Standorten Erhebungen über den Geschäftsumfang und das Warensortiment durchgeführt worden. Entsprechend den Grundsätzen der Zuordnungsrichtlinien seien bei Warensortiments unter 10 % des voraussichtlichen oder tatsächlichen Gesamtumsatzes keine Zuordnungen zu Fachgruppen vorgenommen worden. Folgende, für die Fachgruppenzuordnung wesentlichen Warensortiments seien erhoben worden:

Standort              Warensortiment über 10 %     FG-Zuordnung

E                         Lebensmittel                H 01

R-Straße 86-100           Parfümeriewaren             H 26

                          Haus- u. Küchengeräte

                          Glas-, Porzellanwaren       H16

                          Textilien                   H 02

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E                         Lebensmittel                H 01

J-Straße 11               Parfümeriewaren             H 26

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O                         Lebensmittel                H 01

H-Straße 65               Parfümeriewaren             H 26

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G                         Lebensmittel                H 01

P-Str. 6

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Y                         Lebensmittel                H 01

S-Gasse 2

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M                         Lebensmittel                H 01

H-Straße 1

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Das Ergebnis dieser Erhebungen sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 1993 mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 12. März 1993 die Zuordnung zum Lebensmittelhandel anerkannt, die beabsichtigte Zuordnung zum Fachverband des Parfümeriewarenhandels sowie zu den Fachgruppen des Textilhandels (H 08) und des Eisenhandels (H 16) bestritten und sich gleichzeitig bereit erklärt, in angemessener Frist die Umsatzanteile der verschiedenen Warensortiments bekannt zu geben. Daraufhin habe die Sektion Handel mit Schreiben vom 17. März 1993 die Beschwerdeführerin ersucht, die angebotenen und für die beabsichtigte Fachgruppenzuordnung erforderlichen Umsatzanteile bis spätestens 9. April 1993 bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin sei diesem Ersuchen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde - nachdem der Verfassungsgerichtshof ihre Behandlung mit Beschluß vom 28. September 1993, B 1312-1314/93-7, abgelehnt hatte -, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "insoferne in ihren Rechten verletzt, als

-

der angefochtene Bescheid erlassen wurde, ohne daß ein dahingehender Antrag vorlag;

-

der angefochtene Bescheid durch ein unzuständiges Organ erlassen wurde;

-

die bescheiderlassende Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt hat;

-

der angefochtene Bescheid keine gesetzmäßige Begründung enthält".

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, im vorliegenden Fall mangle es an dem gemäß § 42 Abs. 4 Handelkammergesetz notwendigen Antrag, zumal es nicht um die Entscheidung der Fachgruppenzugehörigkeit als Vorfrage für die Entscheidung gemäß § 57g HKG über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht gegangen sei. Der angefochtene Bescheid sei von einem dafür unzuständigen Organ erlassen worden, weil es sich bei der bescheidmäßigen Fachgruppenzuordnung um ein laufendes Geschäft von besonderer Bedeutung handle, das daher gemäß § 9 Abs. 1 HKG in die Zuständigkeit des Präsidiums und nicht in die Zuständigkeit des Präsidenten falle. Weiters sei der Sektion Handel, obwohl diese gemäß § 42 Abs. 4 HKG lediglich anzuhören sei, das gesamte Ermittlungsverfahren übertragen worden. Weder das Präsidium noch der Präsident der Landeskammer habe "irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt". Schließlich weise der angefochtene Bescheid keine gesetzmäßige Begründung auf, da nicht zu erkennen sei, welche Ermittlungsergebnisse die "Erhebungen über den Geschäftsumfang und das Warensortiment" konkret ergeben hätten. Vielmehr sei in der Beründung nur die aus den "nicht genannten Ermittlungsergebnissen" abgeleitete Fachgruppenzuordnung, sohin lediglich die Rechtsfolge dargelegt. "Jedenfalls insofern" sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, als ihm mangels gesetzmäßiger Begründung nicht entnommen werden könne, aufgrund welcher konkreter Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und welcher Erwägungen bei der Beweiswürdigung die belangte Behörde zu den verfahrensgegenständlichen Feststellungen gelangt sei.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Gemäß § 42 Abs. 4 Handelskammergesetz (HKG)

BGBl. Nr. 182/1946 i.d.F. BGBl. Nr. 22/1993, entscheidet im Streitfall die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer aufgrund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel; jedoch gehören Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe an. Die vorstehend angeführten Geschäftsfälle sind laufende Geschäfte im Sinne des § 52 Abs. 2.

Gemäß § 52 Abs. 2 leg. cit. ist der Präsident einer Landeskammer deren gesetzlicher Vertreter. Er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht das Präsidium befassen.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht der Präsident, sondern das Präsidium sei zur gegenständlichen Entscheidung zuständig, erweist sich aufgrund dieser Bestimmungen somit als unzutreffend.

Unzutreffend ist weiters die Auffassung der Beschwerde, der angefochtenen Entscheidung liege kein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten beantragte die Beschwerdeführerin nämlich im Schreiben vom 12. März 1993 "ausdrücklich die Erlassung von Bescheiden über die Fachgruppenzuordnung" soweit der von ihr für richtig erachteten Fachgruppenzuordnung nicht gefolgt werde.

Mit dem Vorbringen, das Ermittlungsverfahren sei rechtswidrigerweise zur Gänze der Sektion Handel übertragen worden, macht die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel geltend, der jedoch - selbst wenn er gegeben wäre - nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte. Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG begründen nämlich nur solche Verletzungen von Verfahrensvorschriften eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Eine derartige Relevanz des von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmangel ist aber weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch dem Beschwerdevorbringen entnehmbar. Es erübrigt sich daher auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. Gleiches gilt für den Vorwurf, die belangte Behörde habe das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt.

Ungerechtfertigt ist schließlich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse nicht das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens über den jeweiligen Geschäftsumfang der Betriebsstandorte erkennen. Denn in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist (wie oben dargestellt) für jeden der in Rede stehenden Standorte angeführt, daß dort das in Betracht kommende Warensortiment jeweils 10 % des Gesamtumsatzes übersteige.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040262.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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