TE Vfgh Beschluss 1992/12/1 B1627/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §149 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozeßhandlung (Beschwerdeeinbringung)

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1992 beantragte der Antragsteller um "Nachsicht wegen Terminverlust zu Zl...", da er "die 6-wöchige Beschwerdefrist nicht einhalten konnte". Diese Eingabe läßt nicht erkennen, wann die Beschwerdefrist abgelaufen ist und von wem (welcher Behörde) ein allenfalls bekämpfbarer Verwaltungsakt stammen könnte.

Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §149 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden; danach ist zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen.

Der Beschwerdeführer hat es jedoch verabsäumt, gleichzeitig mit seinem Schriftsatz auch die versäumte Prozeßhandlung (Beschwerdeeinbringung) nachzuholen.

Der Antrag war daher, ohne daß der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der sonstigen Prozeßvoraussetzungen zu prüfen hatte, zurückzuweisen.

Dieser Beschluß wurde gemäß §33, letzter Satz, VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1627.1992

Dokumentnummer

JFT_10078799_92B01627_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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