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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;Norm
AVG §10 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/08/0172 E 21. März 1995 94/08/0173 E 21. März 1995 94/08/0174 E 21. März 1995 94/08/0175 E 21. März 1995 94/08/0176 E 21. März 1995 94/08/0177 E 21. März 1995Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. März 1994, Zl. SH-130030/1-1994, Dr. Ro/Po, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 19. Mai 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) für einen namentlich genannten Pflegling aus dem ehemaligen Jugoslawien die Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 15 des O.ö. Sozialhilfegesetzes (O.ö. SHG), weil die Pflegegebühren nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz nicht hätten hereingebracht werden können.
Da die BH nicht entschied, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 bei der belangten Behörde den Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG. Die belangte Behörde möge in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, daß der Beschwerdeführerin entsprechend dem Antrag vom 19. Mai 1992 sowohl Verpflegs- als auch Ambulanzgebühren in einer bestimmten betragsmäßigen Höhe zu bezahlen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 1992 für einen Pflegling einen Antrag gemäß § 15 Abs. 3 O.ö. SHG gestellt. Ein Krankenhausträger sei allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0333 und Zl. 90/19/0448) nicht Partei eines Krankenhilfegewährungsverfahrens. Gemäß § 73 Abs. 2 AVG könne nur die Partei eines Verfahrens einen Devolutionsantrag stellen. Den Devolutionsantrag habe jedoch die Beschwerdeführerin gestellt; eine Vertretungsbefugnis für den Pflegling sei nicht nachgewiesen worden. Der Devolutionsantrag habe daher "mangels der von § 73 AVG ausdrücklich geforderten Parteistellung" der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müssen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 941/94, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in folgenden Rechten verletzt: "a) Recht auf Entscheidung über einen Rechtsanspruch als Partei (§ 8 AVG 1991); b) Recht auf fristgerechte Entscheidung (§ 73 AVG 1991); c) Recht auf Ersatz der geleisteten Krankenhilfe als Teil der Sicherung des Lebensbedarfes gemäß den §§ 15 Abs. 3 und Abs. 5 sowie 56 Abs. 1 und Abs. 2 O.ö. SHG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1984". Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkei infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin könnte daher im behaupteten Recht, im eigenen Namen einen Devolutionsantrag stellen zu dürfen, verletzt sein. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig, sie erweist sich aus folgenden Überlegungen allerdings als nicht begründet:
Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem Antrag vom 19. Mai 1992 für einen namentlich genannten Pflegling unter Berufung auf "§ 15" O.ö. SHG die Gewährung von Krankenhilfe.
Gemäß § 1 Abs. 2 O.ö. SHG, LGBl. Nr. 66/1973, umfaßt die Sozialhilfe unter anderem die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.
Zum Lebensbedarf gehört nach § 11 Abs. 1 lit. c leg. cit. die Krankenhilfe.
Gemäß § 15 Abs. 1 lit. c des genannten Gesetzes umfaßt die Krankenhilfe Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten.
Nach § 15 Abs. 3 O.ö. SHG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1984 kann der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe auch von einer Krankenanstalt für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen oder in einer Krankenanstalt ambulant behandelten Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
Ein solcher Antrag ist gemäß § 15 Abs. 5 leg. cit. innerhalb von vier Monaten nach Aufnahme in die Krankenanstalt bzw. nach Beginn der ambulaten Behandlung bzw. nach Durchführung des Krankentransportes einzubringen.
Diese Bestimmungen finden sich in dem mit "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" überschriebenen II. Abschnitt des Sozialhilfegesetzes.
Der im XI. Abschnitt enthaltene § 56 regelt hingegen "Ersatzansprüche Dritter".
In den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0333 und Zl. 90/19/0448, hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen die Auffassung vertreten, § 15 Abs. 3 O.ö. SHG räume dem Träger einer Krankenanstalt lediglich die Befugnis ein, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen in seinem Namen (arg.: "für einen ...") die Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen. Diese Gesetzesstelle sieht nur eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Antragsbefugnis des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den als Pflegling aufgenommenen Hilfsbedürftigen auf Gewährung von Maßnahmen im Rahmen der Krankenhilfe vor. Daraus folgt, daß der Rechtsträger einer Krankenanstalt unter Berufung auf diese Gesetzesstelle kein eigenes subjektives Recht geltend machen kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Bestimmung, welche dem Träger einer Krankenanstalt lediglich die Befugnis einräumt, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen für diesen die Gewährung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen.
Aufgrund der Formulierung der zitierten Gesetzesstelle und der unterschiedlichen Regelung der Ansprüche des Hilfesuchenden (vgl. II. Abschnitt) und der Ersatzanspüche Dritter (vgl. § 56 im XI. Abschnitt) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Die Frage, ob aus § 15 Abs. 3 O.ö. SHG eine umfassende Vertretungsbefugnis des Trägers einer Krankenanstalt für das gesamte Verfahren ableitbar ist, kann im Beschwerdefall dahinstehen. Partei des Verfahrens wäre auch in einem solchen Fall nur der hilfsbedürftige Pflegling. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin - wie sie von dieser in der im eigenen Namen erhobenen Beschwerde - behauptet wird, wäre nach den obigen Darlegungen auch dann nicht möglich.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Parteistellung Parteienantrag Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080171.X00Im RIS seit
13.07.2001