TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/21 94/09/0272

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §13;
OFG §11 Abs14;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 26. August 1994, Zl. 243.131/6-5/94, betreffend Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz für die Jahre 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der am 11. September 1927 geborene Beschwerdeführer ist Bezieher einer Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG).

Der Landeshauptmann von Wien (LH) hat mit Bescheid vom 26. September 1991 die dem Beschwerdeführer gebührenden Rentenleistungen gemäß § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 5 und 14 sowie § 11a OFG neu bemessen und die Unterhaltsrente für 1989 und 1990 wie folgt festgesetzt:

ab 1.1.1989 bis 31.12.1989 monatlich      S 7.306,--

ab 1.1.1990 bis 30.6.1990 monatlich       S 6.940,-- und

ab 1.7.1990 bis 31.12.1990 monatlich      S 7.080,--.

Die Begründung dieses Bescheides hatte folgenden Wortlaut:

"Aufgrund der für 1989 und 1990 vorliegenden Steuerbescheide war die Unterhaltsrente unter Bedachtnahme auf die Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24.2.1989, Zl. 243.131/2-5a/89, spruchgemäß für die Jahre 1989 und 1990 endgültig zuzuerkennen. Die endgültige Berechnung der Unterhaltsrente für 1991 kann erst nach Vorliegen des Steuerbescheides für 1991 erfolgen."

Mit dem weiteren, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des LH von Wien vom 21. Oktober 1991 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Hilflosenzulage gemäß § 11 Abs. 12 OFG keine Folge gegeben. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer nicht als hilflos einzustufen sei.

Gegen den eingangs genannten Bescheid des LH von Wien vom 26. September 1991 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und machte geltend, er habe mit Abgabe der Steuererklärung darauf verwiesen, "das die mit S 13.085,-- ergebendes Einkommen aus der freigewordenen Rücklage stammt, und das diese mir nicht in Bar zu verfügung und verbrauch gestanden hat". Er habe bisher "an dem Wohnhaus" 13/30 besessen und habe die fehlenden 6,666 % aus dem Hälfteanteil erworben, um daraus künftig Einnahmen erzielen zu können.

Im Berufungsverfahren legte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung einer M darüber vor, daß diese vom Beschwerdeführer "für besondere Pflege und Fürsorge und erbrachter Leistung im Zustand Ihrer Krankheit, Gebrechlichkeit und Behinderung" 1989 S 5.100,-- und 1990 S 13.500,-- erhalten habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. August 1994 gab die belangte Behörde nach Anhören der Opferfürsorgekommission der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Bescheid des LH vom 26. September 1991 unter Anwendung der §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 5 und 13, 11a, 16 und 17 OFG, des § 13 KOVG sowie des § 66 Abs. 4 AVG.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde vom Inhalt des angefochtenen Bescheides und der dagegen erhobenen Berufung aus und hielt fest, sie habe "die gegenständliche Angelegenheit aufgrund der erhobenen Einwendungen einer nochmaligen Überprüfung unterzogen". In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer um Vorlage von Nachweisen dafür gebeten worden, daß ihm der Betrag von S 13.085,-- (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) nicht als Einkommen gemäß § 13 KOVG zur Verfügung gestanden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer ersucht worden, Nachweise über die im Steuerbescheid 1990 aufscheinenden außergewöhnlichen Belastungen und über allfällige 1990 entstandene Sonderausgaben vorzulegen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen seien jedoch nicht geeignet gewesen, diese Nachweise zu erbringen, da sie nur den Kauf von weiteren Anteilen einer Liegenschaft betroffen hätten. Die Unterhaltsrente sei vom Gesetzgeber nur für einen bedürftigen Personenkreis gedacht und verfolge nicht den Zweck, vermögensvermehrend zu wirken. Sowohl die Rücklage von S 13.085,-- als auch die sonstigen Mittel in Höhe von S 487.355,-- seien jedoch vom Beschwerdeführer vermögensvermehrend, nämlich zum Ankauf eines zusätzlichen Hausanteiles, verwendet worden. Bei einer entsprechenden Veranlagung dieser Summe unter Heranziehung des Zinssatzes für mündelsichere Wertpapiere hätte der Beschwerdeführer ab August 1990 eine entsprechende Einkommenserhöhung bewirken können. Da Zinsen ein Jahr nach Erwerb der Wertpapiere anfielen, käme eine Anrechnung der Zinsen allerdings erst ab 1991 in Betracht. Zu der Bestätigung der M führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nicht als hilflos im Sinne des § 11 Abs. 12 OFG anzusehen, weil sein diesbezüglicher Antrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es könnten daher in diesem Zusammenhang keine weiteren Ausgaben berücksichtigt werden. Im übrigen habe der Beschwerdeführer im Berufungszeitraum zum Ausgleich gesundheitlich bedingter Beeinträchtigung eine Opferrente bezogen, welche die von ihm geltend gemachten Beträge überstiegen habe. Von der Anwendung des § 45 Abs. 3 AVG habe abgesehen werden können, weil die belangte Behörde nur auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Urkunden entschieden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, "daß für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1990 bei der Feststellung der Höhe der Unterhaltsrente die verwendeten Mittel aus der Mietzinsreserve nicht als ein Einkommen im Sinne des § 13 KOVG anzurechnen sind", sowie in seinem Recht "auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens zur Ermittlung der meritorisch richtigen und wahren Bemessungsgrundlage". Bei Feststellung sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer kein Einkommen habe, weshalb seine Rente neu (höher) zu berechnen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 14 OFG ist auf die Unterhaltsrente jedes Einkommen im Sinne des § 13 des KOVG 1957 anzurechnen.

Unter Einkommen ist gemäß dem ersten Satz des § 13 Abs. 1 KOVG 1957 - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 bis 8 (die hier nicht in Betracht kommen) - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird.

Die im Beschwerdefall eingeschrittenen Behörden sind offenbar davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer in den Jahren 1989 und 1990 ein derartiges Einkommen zugeflossen ist. Eine ziffernmäßige Berechnung, wie daraus die letztlich spruchgemäß festgestellte Rentenhöhe ermittelt wurde, ist weder dem Bescheid des LH noch dem angefochtenen Bescheid in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen. Der LH hat sich in der Begründung seines Bescheides darauf beschränkt, auf einen die Jahre 1984 bis 1986 betreffenden Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 1989 zu verweisen; im angefochtenen Bescheid ist von einer Rücklage in der Höhe von S 13.085,-- und von sonstigen Mitteln in der Höhe von S 487.355,-- die Rede, welche der Beschwerdeführer zum Ankauf eines zusätzlichen Hausanteils verwendet habe. Die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde münden aber in die Feststellung, daß Zinsen aus einer fruchtbringenden Anlegung dieser Beträge erst ab dem Jahre 1991 angefallen wären, woraus sich für die hier maßgebenden Jahre 1989 und 1990 nichts gewinnen läßt.

Ohne klare, unmißverständliche Feststellungen der belangten Behörde, in welcher monatlichen Höhe welche Beträge dem Beschwerdeführer als Zusatzeinkommen in den Jahren 1989 und 1990 zugerechnet wurden, ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung, ob und inwieweit eine solche Anrechnung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist, nicht möglich.

Da die belangte Behörde somit für den Beschwerdeführer nachteilige rechtliche Konsequenzen bei der Berechnung seiner Unterhaltsrente für die Jahre 1989 und 1990 gezogen hat, ohne ihre dem zugrunde liegenden Erwägungen und Feststellungen zum Sachverhalt in nachvollziehbarer Weise aufzudecken, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, mag auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Hilflosigkeit mit Rücksicht auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des LH vom 21. Oktober 1991 ins Leere gehen.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß die Umsatzsteuer bereits in dem nach der genannten Verordnung mit S 12.500,-- pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090272.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten