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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AMFG §44a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der D-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 25. November 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte am 26. April 1993 beim Arbeitsamt Bau-Holz den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den polnischen Staatsangehörigen H für die berufliche Tätigkeit als "Innenausbauer".
Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 18. Mai 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. In der Begründung wurde nach Zitierung des § 4 Abs. 6 AuslBG festgestellt, der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
In ihrer Berufung rügte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen das Fehlen von Ermittlungen und eine bisher nicht erfolgte Vermittlung befähigter, geeigneter und gewillter Arbeitskräfte für die freie, dringend zu besetzende Arbeitsstelle. Auch fehle es dem Bescheid des Arbeitsamtes, der nicht den Mindestanforderungen nach § 18 AVG entspreche, an einer ausreichenden Begründung. Die beschwerdeführende Partei habe sich mangels Bekanntgabe auch nicht vor Erlassung des Bescheides zur Befragung des Vermittlungsausschusses äußern können. Unerklärlich sei es, warum der beschwerdeführenden Partei für den beantragten Dienstnehmer bereits zweimal eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden (zuletzt vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992) sei, nunmehr diese jedoch verweigert werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. November 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 6 und § 13a AuslBG keine Folge. In der Begründung stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und traf die Feststellung, daß die mit Verordnung für das Kalenderjahr 1993 (BGBl. Nr. 738/1992) festgesetzte Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien (97.000) laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seit Beginn "der jeweiligen Kalenderjahre" weit überschritten sei. Somit seien bei Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowohl die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 als auch des § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Im erstinstanzlichen Verfahren sei der Antrag seitens des - paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzten - Vermittlungsausschusses aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Erwägungen nicht einhellig befürwortet und die Zustimmung zur Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung mangels Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt worden. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG könnten im gegenständlichen Fall als gegeben erachtet werden. Es seien aber weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG erfüllt werde.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid (nach der Begründung) ausschließlich auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt.
§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (Z. 1 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,
b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Bereits das Arbeitsamt ist bei Erlassung des abweisenden Bescheides von der Notwendigkeit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG (und damit auch von der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Überschreitung der Landeshöchstzahl) ausgegangen. Auch im angefochtenen Bescheid wird zur Landeshöchstzahlenüberschreitung davon ausgegangen, daß die für das Jahr 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl (seit "Beginn der jeweiligen Kalenderjahre") weit überschritten ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum mit der laut Beschwerde verwendeten Formulierung "seit Jahresbeginn" nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, daß damit diese Überschreitung eben auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestanden hat.
Soweit die beschwerdeführende Partei (erstmals) rügt, der Bezug auf die offizielle Statistik bei der Landeshöchstzahlenüberschreitung lasse jeden Hinweis darauf vermissen, welche Grundsätze für die Erstellung dieser Statistik herangezogen worden seien, liegt in dieser damit verbundenen Bestreitung der Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) vor (zu gleichgelagertem Beschwerdevorbringen siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1994, 93/09/0428, und 93/09/0429).
Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe weiters die Feststellung getroffen, der Vermittlungsausschuß habe im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und nicht vor der belangten Behörde als Berufungsinstanz "nicht einhellig" die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung abgelehnt, ist festzuhalten, daß eine Befassung des nach § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes bei jedem ARBEITSAMT zu errichtenden Vermittlungsausschusses nur im Verfahren erster Instanz zu erfolgen hat. Zudem könnte nach der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG nur die EINHELLIGE BEFÜRWORTUNG durch den Vermittlungsausschuß die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung rechtfertigen, sodaß die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffend allfälliger Mehrheitsentscheidungen (so fehle im angefochtenen Bescheid etwa die Behauptung, daß die "Mehrheit negativ gestimmt habe") dahingestellt bleiben können (vgl. auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/09/0476).
Konnte die belangte Behörde damit zu Recht von den Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG ausgehen, dann wäre es an der beschwerdeführenden Partei gelegen gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in dem erschwerten Verfahren hätten maßgebend sein können. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese im Ergebnis im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, daß die beschwerdeführende Partei kein Vorbringen erstattet hat, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG erfüllt wird. Ein dringender Arbeitskräftebedarf ist hiezu nach ständiger Rechtsprechung für sich allein nicht ausreichend (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 93/09/0318, m.w.N.). Daß mangels entsprechender Behauptungen die belangte Behörde keine Feststellungen zum "Schlüsselkrafttatbetand" oder "dringenden Ersatzbedarf" getroffen hat, kann ihr in der Beschwerde nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. dazu auch beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 94/09/0081).
Die von der belangte Behörde bestätigte Ablehnung des Antrages der beschwerdeführenden Partei erweist sich daher gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG als gesetzmäßig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Abhaltung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werde konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090477.X00Im RIS seit
11.07.2001