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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache
1. des M in Wien und 2. der X-Gesellschaft m.b.H. in Wien, beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
In der vorliegenden Beschwerde machten die Beschwerdeführer geltend, sie hätten mit Schriftsatz vom 25. Juni 1993 wegen eines Verwaltungsaktes unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eine Beschwerde gemäß § 129a B-VG bei der belangten Behörde eingebracht. Da die belangte Behörde über ihre Beschwerde vom 25. Juni 1993 durch mehr als sechs Monate nach Einlangen nicht entschieden habe, erachteten sich die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren "in ihren Rechten gemäß § 73 Abs. 1 AVG verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdefall der belangten Behörde aufgetragen, die versäumte Entscheidung nachzuholen und hiefür eine Frist von drei Monaten festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 17. November 1994 teilte die belangte Behörde mit, daß die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 25. Juni 1993 mit Schriftsatz vom 17. November 1994 zurückgezogen hätten. Weiters wurde in Ablichtung der Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 1994 vorgelegt, wonach der Erstbeschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.667,-- und die Zweitbeschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.044,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen haben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, daß die Bundespolizeidirektion Wien sowie der Magistrat der Stadt Wien als obsiegende Parteien anzusehen seien, weil die Beschwerden erst nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen worden seien. Auf Grund der in den Gegenschriften gestellten Kostenersatzbegehren hätten die obsiegenden Parteien daher Anspruch auf Kostenersatz.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1995 wurden die Beschwerdeführer eingeladen, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern.
Innerhalb der gesetzten Frist wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß sich die gegenständliche Beschwerde als gegenstandslos erweise. Der Zuspruch von Kosten werde trotzdem beantragt, weil die Behörde zweifelsfrei säumig gewesen sei.
Durch die mit Schriftsatz vom 17. November 1994 erfolgte Zurückziehung der Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG (an die belangte Behörde) ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 42 Abs. 5 VwGG weggefallen. Wenngleich das VwGG nicht ausdrücklich regelt, auf welche Weise in einem Fall dieser Art vorzugehen ist - eine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 VwGG ist mangels Tätigkeit der belangten Behörde mit Ausnahme des oben dargestellten Kostenzuspruches nicht gegeben -, so hat doch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung entwickelt, welches immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder eine Klaglosstellung im Sinne des Gesetzes vorliegen. Der erkennende Senat hält daher in einem Fall der vorliegenden Art die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Titel der Gegenstandslosigkeit als der Sach- und Rechtslage entsprechend.
Da im vorliegenden Fall weder ein auf § 42 Abs. 5 VwGG gestütztes Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes noch eine Klaglosstellung im Sinne des Gesetzes vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an die Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 47, 48 und 55 Abs. 1 bzw. 56 VwGG nicht gegeben. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang ausschließlich § 58 VwGG anzuwenden, wonach, da die vorzitierten Geseztesbestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040106.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017