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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des P in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 22. November 1994, Zl. W/60/10/05/50, betreffend Einberufung zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes im Bundesheer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes im Bundesheer ab 31. Jänner 1995 einberufen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltendmacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie auf Grund der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und auf Grund des - den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0325, ersichtlich ist, war der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. Juli 1980 von Amts wegen gemäß § 40 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978 mit Wirksamkeit vom 27. August 1980 vorzeitig aus dem ordentlichen Präsenzdienst entlassen und in die Reserve rückversetzt worden. Gleichzeitig war er gemäß § 37 Abs. 2 lit. a leg. cit. von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen ordentlichen Präsenzdienstes aus öffentlichen Interessen von Amts wegen befreit worden.
Soweit der Beschwerdeführer daraus jedoch eine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Einberufungsbefehles abzuleiten sucht, weil die Behörde seiner Auffassung nach mißachtet hätte, daß dieser Bescheid noch aufrecht und die Befreiungsgründe weiterhin gegeben seien, sind seine Ausführungen verfehlt:
Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. September 1994 gemäß § 36a Abs. 4 in Zusammenhalt mit § 36a Abs. 1 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 690/1992 (WG) festgestellt wurde, daß die für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen seien, der Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. Juli 1980 somit seine Wirksamkeit verloren habe. Der Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. September 1994 ist in Rechtskraft erwachsen und war Gegenstand des schon oben genannten hg. Erkenntnisses vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0325, mit dem die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Der seinerzeitige Befreiungsbescheid hatte somit seine Rechtswirksamkeit verloren und es bestand für die belangte Behörde auch keine Verpflichtung, im vorliegenden Einberufungsbefehl zu begründen, warum für den Zeitraum ab dem Einberufungstag (31. Jänner 1995) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Grundwehrdienstpflicht weggefallen seien. Damit können aber auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, inwieweit der Beschwerdeführer bzw. sein Arbeitgeber Mitteilungen über das Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände abzugeben haben, wegen Unerheblichkeit auf sich beruhen.
Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf stützt, daß für ihn (nach wie vor) Gründe für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des (restlichen) Grundwehrdienstes vorlägen, ist ihm zu entgegnen, daß für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls ohne Belang ist, ob Befreiungsgründe im Sinne des § 36a Abs. 1 Z. 2 WG vorliegen oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert weder das Vorliegen solcher Befreiungsgründe noch ein sei es bei den Verwaltungsbehörden, sei es bei den Höchstgerichten anhängiges Verfahren über einen Befreiungsantrag die Erlassung eines Einberufungsbefehls. Nur ein rechtskräftiger Befreiungsbescheid wäre ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehls (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1994, Zlen. 94/11/0098, 0099, und vom 17. Jänner 1995, Zlen. 94/11/0273, 0278, und Zlen. 94/11/0382, 0390). Eine derartige rechtswirksame Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes für den Zeitraum ab dem 31. Jänner 1995 liegt nicht vor.
Im übrigen ist weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe "am 29.11.1994 das Bundesministerium für Inneres aufgefordert, bescheidmäßig festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten" sei, weil er am 16. September 1994 beim Militärkommando Wien einen Zivildienstantrag gestellt habe, noch auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen, noch auf Grund des Inhaltes der Verwaltungsakten ersichtlich, daß der Beschwerdeführer einen rechtswirksamen Zivildienstantrag im Sinne des § 2 des Zivildienstgesetzes abgegeben hätte. Die vom Beschwerdeführer am 16. September 1994 abgegebene Erklärung im Sinne des § 2 ZDG - die von ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegt wurde - konnte schon deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten, weil sie im Sinne des § 76a leg. cit. verspätet ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet unter Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110411.X00Im RIS seit
20.11.2000