TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/21 95/11/0064

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs4;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der W in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Jänner 1995, Zl. 5/11-14/470/6-1994, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 1995 wurde die der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 3 und Abs. 4 KFG 1967 auf die Dauer von vier Wochen, gerechnet ab 18. November 1993, vorübergehend entzogen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt des beigelegten angefochtenen Bescheides liegt der von der belangten Behörde ausgesprochenen Entziehungsmaßnahme zugrunde, daß die Beschwerdeführerin am 18. November 1993 in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und deshalb rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft wurde. Es war dies das erste Alkoholdelikt der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde sah sich an diese rechtskräftige Bestrafung gebunden und wertete den Sachverhalt dahin, daß eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 KFG 1967 vorliege, die die Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a leg. cit. indiziere. Daraus folge im Hinblick auf die erstmalige Begehung der Übertretung (im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e leg. cit.), zumal nach der Beweislage nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall verschuldet habe, daß die nach § 73 Abs. 2 leg. cit. angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen sei.

Die Beschwerdeführerin stellt die rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht in Abrede, vertritt jedoch die Auffassung, daß die belangte Behörde zu Unrecht von einer Bindung an diese Bestrafung ausgegangen sei und nicht berücksichtigt habe, daß die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, daß ihr von dritten Personen, "quasi als Scherz, ohne ihr Wissen" Alkohol zugeführt worden sei. Die von ihr hiefür angebotenen Beweise habe die Behörde nicht aufgenommen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keine Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorgenommen.

Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß bietet, ist im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 die Kraftfahrbehörde daran gebunden und es ist ihr daher eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine solche Übertretung vorlag, verwehrt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 93/11/0237, mit weiteren Judikaturhinweisen). Es ist demnach kein Verfahrensmangel darin begründet, daß die belangte Behörde ihre Bindung an den im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen rechtskräftigen Bescheid beachtet und nicht neuerlich ein Ermittlungsverfahren betreffend jene Übertretung durchgeführt hat, die bereits Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen ist. Es war daher für die belangte Behörde auch entbehrlich, die von der Beschwerdeführerin für das Zustandekommen ihrer Alkoholisierung angebotenen Beweise aufzunehmen.

Desgleichen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde keine Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorgenommen habe, unberechtigt. Mit der festgestellten Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 lag eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor. Nach § 73 Abs. 3 KFG 1967 ist im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e leg. cit., sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, die im Abs. 2 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen. Damit hat der Gesetzgeber selbst die Wertung einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit dahin vorweggenommen, daß sich aus einer solchen Tatsache wegen ihrer Verwerflichkeit, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden ergibt. Die belangte Behörde war daher in diesem Fall nicht verpflichtet, darüber hinausgehende Ausführungen zur Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 leg. cit. in den angefochtenen Bescheid aufzunehmen. Der Gesetzgeber hat für den Fall des Vorliegens des § 73 Abs. 3 KFG 1967 Art und Dauer der Entziehungsmaßnahme von vornherein festgelegt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 93/11/0082, mit weiteren Judikaturhinweisen). Damit kam auch der Ausspruch einer kürzeren Dauer gemäß § 73 Abs. 3 leg. cit. nicht in Betracht. Die von der Beschwerdeführerin gegen § 73 Abs. 3 KFG 1967 erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die aus einem rechtskräftigen Straferkenntnis erfließende Bindung nicht geteilt.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Bescheid der belangten Behörde sei erst nach Ablauf der festgesetzten Entziehungszeit erlassen worden, schlägt schon deshalb nicht durch, weil sich die ausgesprochene Entziehungsmaßnahme - es handelt sich um eine nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 - auf Grund der Bestimmungen des § 73 Abs. 3 und 4 KFG 1967 ausschließlich auf die Vergangenheit bezogen hat, nämlich auf den Zeitraum von vier Wochen, gerechnet ab 18. November 1993, und die Entziehungszeit somit nicht erst mit Zustellung des Bescheides zu laufen begonnen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0055). Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/11/0080 ist, was § 73 Abs. 3 leg. cit. anlangt, überholt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110064.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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