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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung mangels Eingriff in die Rechtssphäre der zum Zeitpunkt der Antragstellung (bloß) außerbücherlichen Eigentümer der betroffenen GrundstückeSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Lans beschloß am 5. August 1991 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebietes (Grundstücke Nr. 711/2, 712, 716/4 ua. KG Lans), durch die die Errichtung von Gewerbe- und Industriebetrieben, welche bestimmte, in der Verordnung angeführte Emissionen erwarten lassen, verboten wurde; unter einem wurden bestimmte Arten von Betrieben aufgezählt, welche von einer Ansiedlung gemäß §13 Abs2 TROG ausgeschlossen sind.
2. Mit dem vorliegenden Antrag wird begehrt, "einen Teil der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Lans vom 5.8.1991, aufsichtsbehördlich genehmigt am 14.4.1992, und zwar Punkt b) Zif. 1 'als zusätzliche Maßnahme wird die unter Punkt a) angesprochene Flächenwidmungsplanänderung durch eine Aufzählung konkreter Betriebe ergänzt, die speziell im Sinne des §13, Abs2 Tiroler Raumordnungsgesetz von einer Ansiedlung ausgeschlossen sind:
1. Betriebsstätten von Transportunternehmen und Erdbewegungsunternehmen.' als gesetzwidrig aufzuheben."
Die Antragsteller haben mit Kaufvertrag vom 24. Juni 1991 ein im von der Umwidmung betroffenen Gewerbe- und Industriegebiet liegendes Grundstück erworben. Nach ihren Ausführungen werde es ihnen unmöglich gemacht, einen LKW-Abstellplatz zu errichten, auf dem die betriebseigenen Lastkraftwagen ihres Unternehmens abgestellt werden könnten. Dadurch werde unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingegriffen, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Da die Errichtung von Autoabstellplätzen gemäß §25g Tir. BauO bewilligungspflichtig sei, könne aufgrund der bekämpften gesetzwidrigen Verordnung keine Baubewilligung erteilt werden, da ein entsprechendes Bauansuchen als dem Flächenwidmungsplan widersprechend gemäß §31 Abs3 Tir. BauO abzuweisen sei. Die bekämpfte Verordnung greife daher nachteilig in die Rechtssphäre der Antragsteller ein und verletze diese.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die bekämpfte Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg. 8009/1977). Nach der (mit VfSlg. 9260/1981) beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Flächenwidmungs- und Bebauungspläne in Tirol durch den Grundeigentümer unmittelbar anfechtbar. Soweit sich jedoch die Regelungen eines Flächenwidmungs- (bzw. Bebauungs-)Planes nicht auf die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke beziehen, sind diese in ihrer Rechtssphäre - grundsätzlich - nicht betroffen. Nur unter besonderen Umständen könnte aus solchen Regelungen für die Antragsteller eine Betroffenheit entstehen (vgl. VfSlg. 10793/1986).
Die Antragsteller führen aus, "außerbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 138 GB 81116 Lans" zu sein und leiten daraus ihre Antragslegitimation ab.
Durch einen Kaufvertrag allein kann Eigentum im Sinn der hier maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften nicht begründet werden.
Die Antragsteller waren somit - zum (maßgebenden) Zeitpunkt der Antragstellung - (noch) nicht Eigentümer der vom Antrag erfaßten Grundstücke im Sinn des §27 der Tiroler Bauordnung (vgl. zu dieser Frage VwGH 14.5.1987 Z 84/06/0220) und folglich in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen.
Der Antrag ist daher schon deshalb gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne daß auf allfällige weitere Zurückweisungsgründe (dem Antrag kann nicht entnommen werden, auf welche Grundstücke er sich bezieht) einzugehen war.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V34.1992Dokumentnummer
JFT_10078799_92V00034_00