TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/22 94/03/0028

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

Eichvorschriften für Achs- und Radlastmesser §9 Abs2 Z2;
Eichvorschriften für Achs- und Radlastmesser §9 Abs2 Z3;
Eichvorschriften für Achs- und Radlastmesser §9 Abs2 Z5;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
MEG 1950 §39;
MEG 1950 §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der R in P, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 10. Dezember 1993, Zl. 11-75 Ha 58-91, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug schuldig erkannt, als nach § 9 VStG zur Vertretung der H. Ges.m.b.H. nach außen berufene Geschäftsführerin am 20. Juli 1990 nicht dafür gesorgt zu haben, daß der für die angeführte Gesellschaft zugelassene, näher bezeichnete LKW, der an diesem Tag um 7,30 Uhr auf der B 76 bei Strkm. 17,8 mit Schotter beladen von E.W. in Richtung Graz gelenkt worden sei, hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspreche, wobei das zulässige Gesamtgewicht des LKWs von 22.000 kg um 4.100 kg überschritten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 übertreten, weshalb über sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde. Dieser Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0186, den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hatte. Weil bei der Abwaage des gegenständlichen LKWs mittels Radlastmessern zwecks Feststellung des Gesamtgewichtes die in § 9 Abs. 2 der im Amtsblatt für Eichwesen Nr. 8/1977 kundgemachte Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18. November 1977, mit der die Eichvorschriften für Achs- und Radlastmesser, die zum behördlichen Gebrauch im Verkehrswesen bestimmt sind, erlassen wurden (im folgenden: EV), vorgesehenen Unterlagsböcke und Auffahrtsrampen nicht verwendet worden sind, hätte die Behörde durch Beiziehung eines Sachverständigen - etwa auf dem Gebiet des Eich- und Vermessungswesens - festzustellen gehabt, ob trotz dieser Vorgangsweise ein das tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges anzeigendes Wiegeergebnis erzielt werde.

In der Folge holte die belangte Behörde beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ein mit 13. September 1993 datiertes Gutachten ein, in welchem ausgeführt wird:

"Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde ein dreiachsiges KFZ verwogen, wozu sechs Radlastmesser vom Fabrikat HAENNI (Typ 100) verwendet wurden. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser Meßgeräte betragen im Meßbereich von 500 bis 2.500 kg plus/minus 50 kg, über 2.500 kg plus/minus 100 kg. Bei Verwendung je eines Radlastmessers pro Rad des KFZ sind nach den EV Unterlagsböcke nicht erforderlich. Die in § 9 Abs. 2 Z. 3 EV angeführten keilförmigen Auffahrtsrampen waren für Achs- und Radlastmesser älterer Bauarten mit hoher Meßbrücke notwendig, um die Meßgeräte beim Auffahren der KFZ zu schonen. Radlastmesser der Bauart HAENNI sind als flache Platten mit einer Höhe von etwa 2 cm ausgeführt, bei denen zusätzlich die Kanten in Auffahrtsrichtung abgeschrägt sind. Diese Radlastmesser bedürfen keiner Auffahrtsrampen. Die Messung ist ohne Auffahrtsrampen zuverlässiger durchführbar.

Auffahrtsrampen gem. den Anwendungsbestimmungen der EV sind auch nicht von meßtechnischem Einfluß, sondern lediglich ein Hilfsmittel zur Schonung des Meßgerätes. Die Nichtverwendung solcher Auffahrtsrampen im gegenständlichen Fall hat daher keine Auswirkung auf das Meßergebnis gehabt. Die extrem flache Ausführung der Radlastmesser hat zur Folge, daß bei der Messung alle verwendeten Radlastmesser leicht und gleichartig an die Räder angelegt werden können, so daß ein gleichmäßiges Befahren aller Radlastmesser gewährleistet und mittige Belastung der Wiegeplatten leicht herstellbar ist. Bei nicht mittiger Belastung ist ein eventueller Anzeigefehler kleiner als die Verkehrsfehlergrenze. Eine Meßwertanzeige, die innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegt, gilt im eichpflichtigen Verkehr als richtig."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der dargestellten Gutachtensausführungen im wesentlichen aus, aufgrund des Wiegeergebnisses ergebe sich, daß es zu einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes um 4.100 kg gekommen sei. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin halte die belangte Behörde für erwiesen, daß für die Messung nur geeichte Wiegeplatten und nicht das im Zeitpunkt der Messung nicht geeichte Gerät Nr. 550 verwendet worden seien. Geeichte Geräte würden eine Plombe aufweisen. Der Meldungsleger habe die Verwendung einer nicht geeichten Wiegeplatte ausschließen können.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Eichvorschriften zu erlassen. Gemäß § 46 Abs. 1 leg.cit. können in den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Meßgeräten zur Eichung Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Meßgeräte zu gewährleisten. Die aufgrund der §§ 39 und 46 Abs. 1 leg.cit. ergangene EV regelt in § 9 Abs. 2 Z. 1, daß zur Ermittlung einer Achslast Radlastmesser und gegebenenfalls getrennte Lastbrücken von Achslastmessern parallel zueinander und entsprechend der Spurweite voneinander entfernt aufzustellen sind. Gemäß Z. 2 dieses Absatzes sind entsprechend dem Achsabstand des Fahrzeuges Unterlagsböcke aufzustellen, auf denen die Räder zu liegen kommen, die sich während der Messung nicht auf den Achs- und Radlastmessern befinden. Die Höhe der Unterlagsböcke muß gleich der Höhe der Achs- und Radlastmesser sein. Gemäß Z. 3 dieses Absatzes sind beim Auffahren der Fahrzeuge auf die Achs- und Radlastmesser keilförmige Auffahrtsrampen zu benutzen. Gemäß Z. 5 dieses Absatzes muß, um aus Achslastmessungen die Masse (das Gesamtgewicht) eines Fahrzeuges zu bestimmen, eine gleichzeitige Messung aller Achslasten mit der entsprechenden Anzahl von Achs- und Radlastmessern erfolgen, deren Anzeigen zu addieren sind.

Aus der im Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welches die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt hat, enthaltenen Befundaufnahme ergibt sich, daß im gegenständlichen Fall zur Ermittlung des Gesamtgewichtes des LKWs unter jedem Rad des Fahrzeuges ein Radlastmesser aufgestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung des tatsächlichen Wiegevorganges nicht. Dieser Fall der Anwendung von Radlastmessern ist in § 9 Abs. 2 Z. 5 EV geregelt und erfordert die Verwendung von Unterlagsböcken im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 2 EV nicht. Die letztgenannte Bestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn einzelne Räder des Fahrzeuges nicht auf Achs- und Radlastmessern liegen.

Aus dem Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ergibt sich - ebenfalls unbestritten -, daß die im gegenständlichen Fall verwendeten Radlastmesser vom Fabrikat HAENNI (Typ 100) flache Platten mit einer Höhe von ca. 2 cm sind, deren Kanten in Auffahrtsrichtung abgeschrägt sind. Was die in § 9 Abs. 2 Z. 3 EV vorgesehene Verwendung von Auffahrtsrampen betrifft, so ist ihr nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann entsprochen, wenn, wie im gegenständlichen Fall, die abgeschrägten Kanten des Radlastmessers selbst die Funktion der Auffahrtsrampe übernehmen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin konnte somit die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß die vorgenommene Gewichtsfeststellung nicht deshalb der EV widersprach, weil Unterlagsböcke und Auffahrtsrampen nicht verwendet worden sind, und somit zu einem verwertbaren Ergebnis führte.

Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beamte, der seinerzeit die Abwaage des LKWs durchgeführt hat, eine Liste von 13 Radlastmessern vorgelegt, die ihm damals zur Verfügung gestanden seien. Eine Anfrage der belangten Behörde beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat ergeben, daß zwölf Geräte im Zeitpunkt der Durchführung der hier strittigen Abwaage als geeicht anzusehen seien. Das weitere Gerät (Nr. 550) sei am 22. Februar 1990 einer eichtechnischen Überprüfung unterzogen worden, aufgrund von Mängeln aber nicht geeicht worden; es sei in der Folge wohl repariert worden, am 10. August 1990 sei nämlich eine Eichung erfolgt. Der Beamte, der seinerzeit die Abwaage durchgeführt hat, hat sodann als Zeuge ausgesagt, er könne mit Sicherheit sagen, niemals ein nicht geeichtes Gerät verwendet zu haben. Aus dem Befund zum Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 13. September 1993 ergibt sich, daß im gegenständlichen Fall für die Abwaage des LKWs sechs Radlastmesser erforderlich gewesen sind. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Zeugenaussage des seit Jahren mit Abwaagen betrauten und geschulten Organes der Straßenaufsicht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht angenommen, daß die Radlastwaage mit der Gerätenummer 550 nicht zum Einsatz gekommen ist. Die Beschwerdeführerin bringt nunmehr vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß bei der Abwaage des LKWs auch der nicht geeichte Radlastmesser mit der Gerätenummer 550 verwendet worden sei.

Dem Verwaltungsgerichtshof steht die Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zu, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z. B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht dessen Verantwortung entsprechende Sachverhaltsannahme den Tatsachen entspricht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Im gegenständlichen Fall kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht hervorrufen. Auch wenn der die Abwaage vornehmende Beamte nicht mehr habe angeben können, welche konkreten Radlastmesser er verwendet hat, konnte er doch glaubhaft ausschließen, daß das nicht geeichte Gerät zum Einsatz gekommen ist.

In der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos an die Steiermark wurde im Zuge der Darstellung der Tat das Kennzeichen des LKWs mit "St 87.061" angegeben. Die belangte Behörde konnte aber davon ausgehen, daß hier ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, da in derselben Anzeige verschiedene Informationen über das Fahrzeug (Höchstgewicht, Daten des Zulassungsscheines) angeführt sind und in diesem Zusammenhang das Kennzeichen mit "St 78.061" - ein Fahrzeug dieses Kennzeichens ist unbestritten für die H. Ges.m.b.H. zugelassen - angegeben wird. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht wie die Erstbehörde das Kennzeichen mit "St 78.061" angeben, zumal die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gegen diese Bezeichnung des Fahrzeuges Einwendungen nicht erhoben hat.

Auch die Strafbemessung der belangten Behörde kann der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Ermessensentscheidung im angefochtenen Bescheid unter Anführung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation, der Sorgepflichten und unter Hinweis auf bisherige Verwaltungsübertretungen ausreichend begründet.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030028.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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