TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/22 95/03/0052

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des M in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Jänner 1995, Zl. 15/182-1/1994, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Juni 1994 um

2.15 Uhr in Innsbruck an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von S 10.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer, der um 2.15 Uhr das Fahrzeug gelenkt hat, und bei dem anläßlich der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle Alkoholisierungssymptome festgestellt wurden, im Hinblick auf seine Erklärung, er sei Asthmatiker und nehme diesbezüglich Medikamente, nicht einem Alkotest mittels Alkomaten, sondern einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt worden sei. Um 3.05 Uhr sei ihm Blut abgenommen worden, wobei das Blutalkoholuntersuchungs-Gutachten bei ihm einen Äthylalkoholgehalt von 0,83 %o zum Blutabnahmezeitpunkt ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe anläßlich der ärztlichen Untersuchung erklärt, ein großes Bier zu sich genommen zu haben. Erst im Zuge des Strafverfahrens habe er seine Trinkverantwortung in der Weise modifiziert, daß er ca. 5 Minuten vor der Anhaltung zwei kleine und drei große Bier konsumiert habe, wobei er zum letzten großen Bier ein Gulasch gegessen habe. Auch wenn das fachärztliche Gutachten nicht ergeben habe, daß die "0,8 %o-Grenze" erreicht oder überschritten worden sei, sei dennoch - selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer nachträglich modifizierten Trinkverantwortung - im Hinblick auf die festgestellte Fahruntüchtigkeit davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber im wesentlichen ein, daß die belangte Behörde seine Trinkverantwortung nicht hinreichend beachtet und nicht berücksichtigt habe, daß er noch vor Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen erklärt habe, "bis gegen 5 Minuten vor der Anhaltung zwei kleine und drei große Bier, das letzte große Bier zusammen mit einem Gulasch innerhalb einer Zeitspanne von 15 bis 20 Minuten vor der Abfahrt konsumiert zu haben". Es sei daher zum Tatzeitpunkt keine abgeschlossene Resorption des Alkohols vorgelegen. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei unzureichend und habe diese Frage nicht hinreichend beantwortet. Die von der belangten Behörde festgestellte "Trinkverantwortung" des Beschwerdeführers sei falsch.

Daraus ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen hat, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht nur bei Feststellung eines Alkoholgehaltes des Blutes von 0,8 g pro Liter oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen ist, bei der der Lenker infolge seiner Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Eine auf die Einwirkung des Alkohols zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt daher ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 dar. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer jedoch mit seiner Verantwortung, kurz vor Fahrtantritt Alkohol zu sich genommen zu haben, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 94/03/0090, mit weiterem Judikaturhinweis), wonach es mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang steht, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt. Ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt wirkt sich auf den Alkoholgehalt des Blutes erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort ein. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß die von ihm vor Fahrtantritt genossene Alkoholmenge ("zwei kleine und drei große Bier") völlig ohne Wirkung gewesen wäre. Auch die vom Beschwerdeführer seiner Verantwortung nach hiebei zu sich genommene Speise ("ein Gulasch") vermag an der von der belangten Behörde festgestellten Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Tatzeit nichts zu ändern.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitTatbildAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oAlkoholbeeinträchtigung SturztrunkVerfahrensrecht Beweiswürdigungfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030052.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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